Bebauungsplan für Schüttguthafen in Bohmte rechtmäßig

10. September 2021 -

Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 08.09.2021 zum Aktenzeichen 1 KN 143/19 einen Normenkontrollantrag gegen den Bebauungsplan Nummer 109 „Hafen- und Industriegebiet – Futtermittel- und Schüttguthafen“ der Gemeinde Bohmte abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 50/2021 vom 09.09.2021 ergibt sich:

Die Gemeinde Bohmte möchte nördlich des Mittellandkanals einen bestehenden, aber zwischenzeitlich stillgelegten Schüttguthafen reaktivieren und erweitern. Den ersten hierfür 2016 aufgestellten Bebauungsplan Nr. 99, der auch einen Containerhafen östlich des bestehenden Betriebsgeländes vorsah, hatte der Senat im Jahr 2019 aus formalen Gründen für unwirksam erklärt. Der 2018 in Kraft getretene Bebauungsplan Nr. 109 sieht nun eine moderate Erweiterung des Schüttguthafens – ohne Containerbetrieb – vor und modifiziert ein nördlich angrenzendes, 2001 festgesetztes Gewerbegebiet. Dagegen wandte sich ein südlich des Mittellandkanals ansässiger Nachbar, der vor allem unzumutbare Licht- und Lärmimmissionen befürchtet.

Dessen Normenkontrollantrag hat der 1. Senat des OVG Lüneburg als unbegründet abgelehnt.

Unzumutbaren Lärmimmissionen habe die Gemeinde durch eine Beschränkung des Gewerbe- und Hafenlärms hinreichend vorgebeugt. Vorsorge gegen unzumutbare Lichtemissionen habe sie im Plan nicht treffen müssen, da ausreichende Schutzvorkehrungen in nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu erwarten seien. Auch im Übrigen sei die Planung nicht zu beanstanden.

Die Revision zum Bundesverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen. Dagegen kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils Beschwerde eingelegt werden, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.