Der Hessische Verwaltungsgerichtshof hat mit Urteil vom 03.05.2023 zum Aktenzeichen 4 C 1070/18.N entschieden, dass der Normenkontrollantrag mehrerer Anlieger gegen den Bebauungsplan „Brunnnenwiese, Gaderner Weg, Zum Weißkopf“ der Gemeinde Wald-Michelbach erfolglos ist.
Aus der Pressemitteilung des Hess. VGH Nr. 8/2023 vom 05.05.2023 ergibt sich:
Der Bebauungsplan hat die Erschließung eines Wohngebiets sowie die Weiterentwicklung eines größeren landwirtschaftlichen Betriebs zum Ziel. Wesentlicher Streitpunkt zwischen den Beteiligten ist der Verlauf einer innerörtlichen Erschließungsstraße. Die Antragsteller sehen sich durch den Verlauf dieser Straße in den Betriebsabläufen ihres landwirtschaftlichen Betriebes eingeschränkt. Sie haben daher geltend gemacht, es bestünden andere alternative Trassenführungen, durch die die Erschließung des Wohngebiets gleichermaßen gewährleistet werde und mit denen für sie keine Einschränkungen verbunden seien.
Der 4. Senat hat entschieden, dass der Bebauungsplan der Gemeinde Wald-Michelbach weder an formellen noch an materiellen Mängeln leidet.
Zur Begründung hat der Senat im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei der vorgefundenen Situation um eine Gemengelage von unterschiedlichen Nutzungen handele. Der damit verbundene Konflikt habe von der Gemeinde Wald-Michelbach nicht vollständig aufgelöst werden können. Die ausgewählte Planungsvariante sei vertretbar und bringe die gegenläufigen Interessen in einen angemessenen Ausgleich. Insbesondere seien die Interessen der Antragsteller hinreichend beachtet worden.
Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Gegen die Nichtzulassung der Revision haben die Antragsteller die Möglichkeit der Beschwerde, über die das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig zu entscheiden hätte.