Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 25.06.2021 zum Aktenzeichen 14 Sa 1403/20 entschieden, dass wenn ein Arbeitnehmer in den durch eine Gesamtzusage begünstigten Adressatenkreis fällt, er die dort zugesagte Leistung auch dann beanspruchen kann, wenn der Arbeitgeber mit ihm zuvor einen Aufhebungsvertrag mit Erledigungsklausel geschlossen hatte.
Die Gesamtzusage ist nach Kriterien auszulegen, die unabhängig vom Einzelfall sind.
Der subjektive Empfängerhorizont des einzelnen Arbeitnehmers ist insoweit nicht maßgeblich.