Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschluss vom 19.01.2021 zum Aktenzeichen 20 NE 21.76 das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 19.01.2021 ergibt sich:
Eine Privatperson aus Regensburg hatte sich gegen das Alkoholverbot im öffentlichen Raum (§ 24 Abs. 2 der 11. BayIfSMV) sowie gegen die Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge gewandt.
Der VGH München hat dem Eilantrag stattgegeben und das bayernweite Alkoholverbot im öffentlichen Raum vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Die weiter beantragte Außervollzugsetzung der Regelungen über Kontaktbeschränkungen, über die Schließung von Bibliotheken und Archive sowie über die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge hat er abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes sind nach § 28a IfSG Alkoholverbote nur an bestimmten öffentlichen Plätzen vorgesehen. Die Anordnung eines Alkoholverbots für die gesamte Fläche des Freistaats Bayern überschreite daher die Verordnungsermächtigung des Bundesgesetzgebers. Die Entscheidung gilt insofern allgemein und ab sofort bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache.
Der VGH München hat es hingegen abgelehnt, die vom Antragsteller auch angegriffenen Regelungen über Kontaktbeschränkungen, wonach sich Angehörige eines Hausstandes nur noch mit einer Person eines anderen Hausstandes treffen dürfen, vorläufig außer Vollzug zu setzen. Die Kontaktbeschränkungen seien vom IfSG gedeckt, hinreichend bestimmt und angesichts des aktuellen pandemischen Geschehens auch verhältnismäßig.
Hinsichtlich der Schließung von Bibliotheken und Archiven sah es der Verwaltungsgerichtshof als offen an, ob diese angesichts fehlender Ausnahmen für Bring- und Abholdienste verhältnismäßig sei. Bis zu einer endgültigen Entscheidung in der Hauptsache überwiege aber das öffentliche Interesse an der Eindämmung der Corona-Pandemie das individuelle Interesse des Antragstellers an der Nutzung von Bibliotheken und Archiven.
Den Antrag des Antragstellers, die 15-km-Regelung für tagestouristische Ausflüge außer Vollzug zu setzen, hat der Verwaltungsgerichtshof als unzulässig abgewiesen. Der Antragsteller sei von der Regelung derzeit nicht betroffen, weil die Regelung erst ab einer Sieben-Tages-Inzidenz von 200 gelte und Regensburg derzeit eine viel niedrigere Inzidenz aufweise. Es wurde damit keine Aussage über die Rechtmäßigkeit der 15-km-Regelung getroffen.
Gegen den Beschluss gibt es keine Rechtsmittel.