Das Sozialgericht München hat am 12.10.2021 zum Aktenzeichen S 20 EG 15/19 F entschieden, dass Eltern, die österreichische Familienleistungen beziehen, deswegen nicht auf das bayerische Familiengeld verzichten müssen.
Aus der Pressemitteilung des SG München vom 04.11.2021 ergibt sich:
Das Gericht war von einem Elternpaar mit Wohnsitz in Bayern angerufen worden. Beide Eltern sind in Österreich sozialversicherungspflichtig beschäftigt und bezogen dort österreichisches Kinderbetreuungsgeld, das dem deutschen Elterngeld vergleichbar ist. Das Zentrum Bayern Familie und Soziales hatte deshalb die Gewährung von Familiengeld unter Verweis auf europarechtliche Vorschriften abgelehnt.
Das Sozialgericht München hat der Klage der Eltern stattgegeben und ihnen bayerisches Familiengeld in Höhe von 250 € monatlich zugesprochen.
In seiner Entscheidung führt das Gericht aus, dass die einschlägige EG-Verordnung aus dem Jahre 2004 zwar den Bezug von Familienleistungen aus verschiedenen Ländern unter Umständen ausschließe, dies gelte aber nur dann, wenn es sich um vergleichbare Leistungen handele. Das bayerische Familiengeld sei zwar eine Familienleistung, anders als das Elterngeld oder das österreichische Kinderbetreuungsgeld diene es aber nicht der Existenzsicherung und werde deshalb unabhängig vom Einkommen der Eltern bezahlt. Aus diesem Grund handele es sich nicht um vergleichbare Leistungen, die gegenseitig angerechnet werden müssten – so das Gericht. Eltern, die sowohl die Voraussetzungen für bayerisches Familiengeld als auch für österreichisches Kinderbetreuungsgeld erfüllen, können demnach beide Leistungen beziehen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.