Das Landgericht München I hat mit Beschluss vom 30.09.2020 zum Aktenzeichen 37 O 11770/20 in einem Eilverfahren dem Bayerischen Fußball-Verband (BFV) aufgegeben, die Meldung des 1. FC Schweinfurt 05 zu widerrufen und über die Meldung zur 1. DFB-Pokalhauptrunde unter Beachtung der Rechtsauffassung des Landgerichts erneut zu entscheiden.
Aus der Pressemitteilung des LG München I Nr. 16/2020 vom 30.09.2020 ergibt sich:
Ein Münchner Fußballverein (Türkgücü) erhob einen Eilantrag gegen den Bayerischen Fußball-Verband e.V. (BFV) und den Deutschen Fußball-Bund e.V. (DFB).
Das LG München I hat seine am 11.09.2020 erlassene einstweilige Verfügung teilweise aufgehoben und abgeändert.
Die Nominierungsentscheidung hat das Landgericht an den BFV zurückgegeben. Damit sei zum einen der Anspruch der Kläger auf eine rechtmäßige Nominierungsentscheidung gesichert. Zum anderen sei hierdurch der geringst mögliche Eingriff in die Verbandsautonomie verbunden, so das Landgericht.
Nach Auffassung des Landgerichts ist der Eilrechtsschutz zulässig und ist in dem Eilantrag der Verfügungskläger auch keine unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache zu sehen.
Der Antrag hatte auch in der Sache überwiegend Erfolg:
BFV und DFB unterlägen als Monopolverbände einer kartellrechtlichen Kontrolle. Entscheidungen, die Rechtspositionen von Mitgliedern berührten, seien daher gerichtlich überprüfbar. Im Rahmen der Verbandsautonomie habe der BFV einen Beurteilungsspielraum und eine Einschätzungsprärogative zugute. Verbände müssten sich jedoch an ihre eigenen Regelungen halten. Ihre Entscheidungen müssten nach allgemeinen Auslegungs- und Rechtsanwendungsregeln zutreffend sein. Ermessenentscheidungen könnten auf richtige Ausübung des Ermessens zu überprüft werden.
Bei seiner Auslegung hat das Landgericht die Unsicherheiten berücksichtigt, die im Zeitpunkt der Änderung der Spielordnung vom 05.05.2020 bestanden: Es stand im Zeitpunkt der Satzungsänderung nicht fest, wann in den unterschiedlichen Ligen der Spielbetrieb fortgesetzt werden könne, ob die Saison überhaupt zu Ende gespielt werden würde und wenn ja in welcher Form und wann die Meldefristen für die 3. Liga und für den DFB-Pokal enden würden. Dass dies für die Beteiligen eine schwierige Situation war, in der sie im Interesse der Mitglieder, des Verbandes und des Fußballs nach guten Lösungen gesucht haben, war dem LG München I bei seiner Entscheidung sehr bewusst. Dies sei auch in der Verhandlung am 28.09.2020 nochmal deutlich geworden.
Trotzdem müsse eine Nominierungsentscheidung im Rahmen anerkannter Auslegungsgrundsätze auf die Satzung oder Nebenordnungen gestützt werden können und begründet sein. Daran fehle es hier.
Soweit der Präsident des BFV in der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2020 erstmals konkret sachliche Gründe und Hintergründe für getroffene Regelung angegeben habe, die von den Meldezeitpunkten unabhängig seien, ändere dies an der Entscheidung nichts. Diese Erwägungen seien nicht objektiv erkennbar in den Vorstandsbeschluss vom 05.05.2020 eingeflossen und könnten daher zur Auslegung nicht herangezogen werden.
Der BFV könne seine Nominierungsentscheidung auch nicht auf § 68 Nr. 7 Abs. 2 der Spielordnung in der Fassung vom 01.09.2020 stützen. Diese Änderung der Spielordnung halte einer kartellrechtlichen Überprüfung nicht Stand und sei daher nichtig.
Zwar stehe es dem BFV frei, im Rahmen seiner Satzungsautonomie seine Satzung erneut und kurzfristig zu ändern. Eine Entscheidung, die nachträglich die Qualifizierungsbedingungen ändere, sei jedoch auf die fehlerfreie Ausübung des Ermessens zu überprüfen. Der BFV habe sich nach den Vorstandsprotokollen zur Begründung ausschließlich darauf berufen, die Neufassung diene der Klarstellung und drücke das ursprünglich Gewollte aus. Diese Erwägung trage aber nicht, da der Spielordnung von Mai diese Auslegung gerade nicht zulasse. Damit gehe die Berufung auf eine Klarstellung ins Leere mit der Folge, dass keine fehlerfreie Ermessensausübung vorliege.
Der BFV habe nun zwei Möglichkeiten:
Entweder er benenne Türkgücü auf der Grundlage der Spielordnung vom 05.05.2020 oder er ändere kurzfristig die Spielordnung erneut. Dabei seien die Interessen aller Betroffenen zu würdigen und der gefundene Ausgleich sei zu begründen. Auf dieser Basis könnte sodann die Meldung erfolgen. Der DFB wurde durch das Landgericht verpflichtet, den Widerruf und die Neumeldung durch den BFV zuzulassen.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig, Verfügungskläger- und der Beklagtenseite können Berufung vor dem OLG München einlegen.