Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat mit Beschluss vom 15.12.2023 zum Aktenzeichen 10 B 645/23 in einem Eilverfahren entschieden, dass das in unmittelbarer Nähe zum denkmalgeschützten „Alten Bahnhof“ in Düsseldorf-Oberkassel und der dortigen Gastronomie genehmigte Wohn- und Geschäftshaus weiter gebaut werden darf.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 15.12.2023 ergibt sich:
Der Grundstückseigentümer des „Alten Bahnhofs“ hatte als Nachbar gegen die Baugenehmigung, die die Stadt Düsseldorf der Bauherrin des Wohn- und Geschäftshauses erteilt hatte, beim Verwaltungsgericht Düsseldorf geklagt und einen Eilantrag gestellt. Er befürchtete wegen der Wohnnutzung unter anderem Beschränkungen des Gastronomiebetriebs. Das Verwaltungsgericht setzte daraufhin im Eilverfahren die Baugenehmigung außer Vollzug, was faktisch einen Baustopp bedeutete. Die dagegen gerichtete Beschwerde der Bauherrin hatte nun beim Oberverwaltungsgericht Erfolg.
Zur Begründung führte der 10. Senat aus: Die Baugenehmigung verletzt nach der Prüfung im Eilverfahren keine Rechte des Nachbarn. Der Gastronomiebetrieb im „Alten Bahnhof“ hat keine zusätzlichen Beschränkungen durch die hinzukommenden Wohnungen zu befürchten, solange er sich an die für ihn geltenden Lärmgrenzwerte hält. Wer eine Wohnung in einem so genannten Kerngebiet, in dem der „Alte Bahnhof“ und das Vorhaben liegen, bezieht, dem ist grundsätzlich auch der in einem solchen Gebiet erlaubte Lärm zuzumuten. Einer über die Einhaltung der Lärmwerte hinausgehenden Einzelfallbetrachtung der Zumutbarkeit des Lärms, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hatte, bedarf es nicht. Eine solche Prüfung kommt nur in reinen oder allgemeinen Wohngebieten in Betracht, in denen das Wohnen besonders schutzbedürftig ist. Auch die für das Vorhaben erteilen Befreiungen von einzelnen Festsetzungen des Bebauungsplans verletzen nach dem Prüfungsmaßstab im Eilverfahren keine Nachbarrechte. Ebenso wenig hindert die Denkmaleigenschaft des „Alten Bahnhofs“ den Bau des Vorhabens, den die Bauherrin nun fortsetzen darf. Dabei trägt sie das Risiko, dass im Hauptsacheverfahren nach weiterer Prüfung die Baugenehmigung doch noch aufgehoben wird.
Der Beschluss ist unanfechtbar.