Bauarbeiten an Jugendherberge „Saarblick“ dürfen fortgeführt werden

Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Beschluss vom 16.03.2021 zum Aktenzeichen 7 L 436/21.TR den Eilantrag einer Nachbarin gegen die Baugenehmigung zum Umbau und zur Erweiterung der Jugendherberge „Saarblick“ in Saarburg abgelehnt.

Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 7/2021 vom 18.03.2021 ergibt sich:

Der Antragsgegner, der Landkreis Trier-Saarburg, hatte der Beigeladenen zunächst im Jahr 2018 eine Baugenehmigung erteilt, gegen die die Antragstellerin damals erfolgreich Eilrechtsschutz in Anspruch genommen hatte. Im Anschluss wurde die Baugenehmigung aufgehoben. Um die im gerichtlichen Verfahren gerügten Mängel am zugrundeliegenden Bebauungsplan Teilgebiet „Saarblick-Jugendherberge“ zu heilen, führte die Stadt Saarburg ein ergänzendes Verfahren durch. Nach dessen Abschluss erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen am 3. September 2020 die nunmehr streitgegenständliche Baugenehmigung. Gegen diese hat die Antragstellerin Widerspruch eingelegt und Eilrechtsschutz begehrt, da sie der Auffassung ist, der Bebauungsplan sei nach wie vor unwirksam und die Baugenehmigung verletzte sie in nachbarschützenden Rechten.

Die Richter der 7. Kammer lehnten ihren Eilantrag ab – mit der Folge, dass die Bauarbeiten nun fortgeführt werden dürfen.

Insbesondere sei die Vorprüfung nach dem Umweltverträglichkeitsgesetz – deren Fehlen in den vorangegangenen Verfahren beanstandet worden war – nunmehr im Rahmen des Verfahrens zur Aufstellung des Bebauungsplans vorgenommen worden. Ferner stelle sich der Bebauungsplan jedenfalls nicht als offensichtlich unwirksam dar. Insbesondere sei nicht zu beanstanden, dass die Stadt Saarburg sich für einen sogenannten „Angebotsbebauungsplan“ entschieden habe. Ferner sei der Belang Verkehr im Hinblick auf die Straße „Bottelter“ auf der Grundlage einer verkehrsplanerischen Stellungnahme nicht offensichtlich fehlerhaft ermittelt worden. Auch sonst leide der Bebauungsplan an keinen offenkundigen Abwägungsfehlern, etwa im Hinblick auf die zu erwartenden Lärmbelastungen oder die Stellplatzsituation.

Die Baugenehmigung selbst sei ebenfalls rechtmäßig. Trotz einer in Teilen defizitären Gestaltung der Auflagen und Bedingungen sei sie hinreichend bestimmt, da sich der Regelungsinhalt unter Rückgriff auf die Bauantragsunterlagen und die eingeholte Immissionsprognose auslegen lasse. Schließlich sei nach der im Rahmen des Eilverfahrens allein möglichen summarischen Prüfung nicht festzustellen, dass das Rücksichtnahmegebot gegenüber der Antragstellerin durch den vorhabenbedingten Verkehr oder Lärm verletzt würde. Etwaige weitere Beweiserhebungen bezüglich der lärmbedingten Auswirkungen des Vorhabens seien nicht im Eilverfahren vorzunehmen, sondern dem – beim Oberverwaltungsgericht anhängigen – Normenkontrollverfahren bzw. im Hinblick auf die Baugenehmigung dem Widerspruchsverfahren vorbehalten.

Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu.