Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Beschluss vom 23.03.2020 zu den Aktenzeichen 7 L 2050/19.DA und 7 L 2149/19.DA in zwei Eilverfahren entschieden, dass ein 40 m hoher Antennenmast in unmittelbarer Nähe der denkmalgeschützten Villenkolonie in Darmstadt-Eberstadt vorläufig nicht gebaut wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Darmstadt vom 31.03.2020 ergibt sich:
Der Antennenmast sollte zur Verbesserung des Mobilfunkempfangs der Umgebung, u.a. im neuen „Ludwigshöhviertel“ (Cooperstraße), errichtet werden. Die drei Anwohner sind Eigentümer von Grundstücken, die sich innerhalb eines Umkreises von ca. 100 m zu dem zu errichtenden Antennenmast befinden. Ihre Grundstücke sind mit Gebäuden aus der Jahrhundertwende bebaut, die teilweise als solche, teilweise als Gesamtanlage unter Denkmalschutz stehen. Die Antragsteller rügen, im Baugenehmigungsverfahren sei nicht die erforderliche denkmalschutzrechtliche Zustimmung eingeholt worden. Das Vorhaben hätte sowohl der Zustimmung der Unteren Denkmalschutzbehörde der Wissenschaftsstadt Darmstadt als auch der Zustimmung des Landesamtes für Denkmalpflege Hessen bedurft, weil es in erheblichem baulichen Kontrast zu den Kulturdenkmälern stehe. Die Wissenschaftsstadt Darmstadt verteidigte ihre Entscheidung mit dem Hinweis, das Vorhaben beeinträchtige das Erscheinungsbild der denkmalgeschützten Villenkolonie nicht, da der Denkmalwert durch das Vorhaben nicht wesentlich herabgesetzt werde. Der Turm sei im dichten Wald von der Villenkolonie aus praktisch nicht zu sehen. Aus diesem Grund habe die Baugenehmigung keiner denkmalschutzrechtlichen Zustimmung bedurft.
Das VG Darmstadt hat den Eilanträgen stattgegeben.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts war dem Einwand der Stadt nicht zu folgen. Das VG Darmstadt hat in beiden Beschlüssen auf die im Hessischen Denkmalschutzgesetz vorgesehene Zweistufigkeit des denkmalschutzrechtlichen Verfahrens hingewiesen: In einer ersten Stufe sei zu prüfen, ob sich ein Bauvorhaben auf den Bestand oder das Erscheinungsbild des Kulturdenkmals auswirken könne. Bereits in diesem Falle bestehe eine Pflicht, die Untere Denkmalschutzbehörde zu beteiligen. In einer zweiten Stufe sei dann von der Unteren Denkmalschutzbehörde zu prüfen, ob das Vorhaben das Denkmal auch tatsächlich beeinträchtige und – wenn ja – ob dies aus Gründen des öffentlichen Interesses ausnahmsweise hinzunehmen sei. Das Landesamt für Denkmalpflege sei bei dieser Entscheidung zu beteiligen. Wenn sich die Untere Denkmalschutzbehörde und das Landesamt für Denkmalpflege Hessen in Wiesbaden in dieser Frage nicht einig seien, müsse das Hessische Ministerium für Wissenschaft und Kunst als Oberste Denkmalschutzbehörde entscheiden.
Es bestünden keine durchgreifenden Zweifel, dass sich der 40 m hohe Antennenmast auf das Erscheinungsbild der lediglich ca. 38 m entfernt liegenden Villenkolonie auswirken könne. Somit sei von einer denkmalschutzrechtlichen Zustimmungsbedürftigkeit auszugehen. Da weder diese noch eine Beteiligung des Landesamtes für Denkmalpflege vorliege, hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragsteller angeordnet.
Zur Frage, ob durch das Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Kulturdenkmals vorliege, hat sich das VG Darmstadt nicht geäußert. Diese Frage sei zunächst von den zuständigen (Fach-)Behörden zu beantworten.
Gegen beide Beschlüsse kann die Stadt Darmstadt binnen zwei Wochen ab Zustellung Beschwerde zum VGH Kassel einlegen.