Der Chemiekonzern BASF will in der zentralen Dienstleistungseinheit Global Business Services von derzeit weltweit 8.400 bis Ende 2022 ca. 2.000 Jobs einsparen und damit die Kosten senken.
Geplant sind Kostensenkungen von über 200 Millionen Euro.
Bereits zuvor hatte BASF im Stammwerk in Ludwigshafen bereits vor einem Jahr jede 300. Stelle abgebaut, so dass dort nun noch 34.309 Arbeitnehmer beschäftigt sind.
2019 mussten ca. 6.000 Arbeitnehmer weltweit ihren Hut nehmen, davon ca. 3.000 in Deutschland.
Der Stellenabbau soll laut BASF nichts mit der Corona-Pandemie zu tun haben, sondern ein bereits seit langem geplanter Stellenabbau sein.
BASF beabsichtigt auf betriebsbedingte Kündigungen zu verzichten und plant vielmehr ein Abfindungsprogramm, welches die Arbeitnehmer annehmen können oder auch ablehnen können.
Im ersten Halbjahr 2020 konnten so 250 Stellen gestrichen werden.
Neueinstellungen gibt es kaum noch.
Durch Arbeitnehmer, die in den Ruhestand gehen oder selbst kündigen, wird die Mitarbeiterzahl weiter gesenkt und so freiwerdende Arbeitsplätze nicht neu besetzt.
In der Corona-Pandemie waren bei BASF bis zu 40.000 Arbeitnehmer im Home-Office.
Viele Arbeitnehmer stellen sich die Frage, ob ihnen eine Abfindung zu steht und wie sie die beste Abfindung erzielen.
Es gibt keine Vorschriften und schon gar keine gesetzlichen Regelungen darüber, wie hoch eine Abfindung sein sollte.
Die Höhe der Abfindung, die der Arbeitgeber an Sie zahlt, ist ausschließlich Verhandlungssache.
Es gibt aber eine sogenannte Regelabfindung die sich wie folgt berechnet:
Rechenformel: Bruttoarbeitslohn x Beschäftigungsjahre x 0,5
Hinweis: ab 6 Monate Beschäftigungsdauer auf ein Jahr aufrunden
Soweit Sie rechtsschutzversichert sind, übernimmt Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. auf Wunsch die Kostenschutzanfrage bei der Rechtsschutzversicherung für Sie.
Die kanzlei JURA.CC arbeitet mit allen deutschen Rechtsschutzversicherungen zusammen.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt BASF-Arbeitnehmer/-innen bei der Kündigung vor dem Arbeitsgericht bei der Kündigungsschutzklage oder beim Aufhebungsvertrag ohne Kündigung oder im Falle der betriebsbedingten Kündigung beim Abwicklungsvertrag ohne Kündigungsschutzklage.