Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 08.09.2020 zum Aktenzeichen 21 W 121/15 entschieden, dass die Barabfindung der ausgeschlossenen Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG nicht angemessen ist und sie um 4,92 Euro auf 52,08 Euro je Aktie erhöht.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 74/2020 vom 01.10.2020 ergibt sich:
Im Jahr 2012 erreichte die damalige Mehrheitsaktionärin der Dyckerhoff AG durch Aktienzukäufe einen Anteil von über 95% des Grundkapitals. Im Anschluss verlangte sie den Ausschluss der Minderheitsaktionäre, den die Hauptversammlung der Gesellschaft im Juli 2013 gegen Gewährung einer Abfindung i.H.v. 47,16 Euro beschloss. Daraufhin beantragten die Minderheitsaktionäre die gerichtliche Überprüfung der Barabfindung.
Das hierfür zuständige LG Frankfurt legte die angemessene Abfindung anhand von der Mehrheitsaktionärin gezahlter Vorerwerbspreise auf 52,40 Euro fest. Hiergegen legten die Verfahrensbeteiligten wechselseitig Beschwerden ein.
Die Beschwerden blieben vor dem OLG Frankfurt weitgehend erfolglos. Während die Beschwerde der Mehrheitsaktionärin zu einer geringfügigen Herabsetzung der Barabfindung auf 52,08 Euro führte, hat das Oberlandesgericht die Beschwerden der Minderheitsaktionäre zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgericht war die gewährte Abfindung nicht angemessen. Eine Bemessung der angemessenen Abfindung allein anhand der gezahlten Vorerwerbspreise sei nicht sachgerecht. Es sei vielmehr eine gerichtliche Überprüfung der von der Gesellschaft vorgelegten Unternehmensbewertung erforderlich. Dabei habe sich die Bewertung zwar als weitgehend plausibel erwiesen. Änderungen seien aber mit Blick auf die Höhe der wachstumsbedingten Thesaurierungen sowie auf die Berücksichtigung einer Besteuerung inflationsbedingter Wertsteigerungen erforderlich. Diese Korrekturen führten zu einem erhöhten Unternehmenswert und machten damit Zuzahlungen an die Minderheitsaktionäre der Dyckerhoff AG in einer Gesamthöhe von knapp 7 Mio. Euro erforderlich.
Der Beschluss ist nicht anfechtbar.