Das Oberlandesgericht Köln hat mit Urteil vom 19.12.2019 zum Aktenzeichen 12 U 87/18 entschieden, dass eine Bank Kontoführungsgebühren durch Zustimmungsfiktion ändern darf, soweit sie das gesetzlich vorgesehene Verfahren hierfür einhält.
Aus der Pressemitteilung des OLG Köln Nr. 46/2019 vom 19.12.2019 ergibt sich:
Eine Klausel, die Änderung der AGB einer Bank mittels Zustimmungsfiktion erlaube, sei wirksam. Kunden hätten in diesem Fall ein kostenfreies Sonderkündigungsrecht, so das Oberlandesgericht.
Die Verbraucherzentrale hatte die Bank verklagt, die streitige Klausel nicht weiter zu verwenden. Sie meint, die Klausel sei intransparent, da der Kunde nicht vorhersehen könne, in welchem Umfang er mit Änderungen zu rechnen habe.
Das LG Köln hatte die nach dem Unterlassungsklagegesetz erhobene Klage abgewiesen.
Das OLG Köln hat die hiergegen gerichtete Berufung zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist eine Klausel in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) einer Bank wirksam, nach der diese ihre AGB und insbesondere die Entgelte für Bankleistungen mittels Zustimmungsfiktion ändern kann. Die Bank müsse die Kunden dabei allerdings mit einem Vorlauf von zwei Monaten auf die beabsichtigte Änderung und auf die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung in transparenter Form hinweisen.
Die streitgegenständliche Klausel entspreche den gesetzlichen Vorgaben in § 675g Abs. 1 und 2 BGB. Der deutsche Gesetzgeber habe bewusst nicht eingegrenzt, in welchem Umfang Banken ihre AGB ändern könnten. Angesichts dieser Entscheidung des Gesetzgebers sei es den Gerichten verwehrt, durch Auslegung eine irgendwie geartete Eingrenzung von § 675g BGB vorzunehmen, auch nicht vor dem Hintergrund der einschlägigen europarechtlichen Regelungen.
Etwaige konkrete Änderungen der AGB bzw. der Bankgebühren könnten durchaus kontrolliert werden. Die Mitteilung der Bank, mit der sie den Kunden beabsichtigte Änderungen anbiete, müsse transparent sein. Den Kunden müsse die beabsichtigte Änderung spätestens zwei Monate vor dem Wirksamwerden in Textform angeboten werden. Zugleich müssten diese darauf hingewiesen werden, dass Schweigen zu einer Zustimmung ihrerseits führe und dass sie die Möglichkeit zur fristlosen und kostenfreien Kündigung hätten. Damit wisse der Verbraucher spätestens zwei Monate vor einer Änderung, was konkret „auf ihn zukommt“ und dass er dies nicht einseitig hinnehmen müsse, sondern sich durch Kündigung vom Vertrag lösen könne. Wenn das Mitteilungsschreiben der Bank nicht dem Transparenzgebot entspreche, sei das Änderungsverlangen unwirksam, so dass auch eine Zustimmungsfiktion seitens des Verbrauchers nicht in Betracht komme.
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, da die fragliche Klausel von zahlreichen Banken und Sparkassen im Bundesgebiet verwendet werde und diesbezüglich keine höchstrichterliche Entscheidung vorliege.