Das Landgericht Düsseldorf hat am 13.12.2021 zum Aktenzeichen 22 O 25/18 auf die Klage eines Kunstliebhabers wegen Beschädigung seiner Skulptur die beklagte Galerie zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 17.038 € verurteilt und die weitere Klage abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des LG Düsseldorf vom 13.12.2021 ergibt sich:
Der Kläger erwarb im Januar 2015 von der beklagten Galerie das Kunstobjekt „Ballon Venus Jeff Koons“ inklusive speziell gefertigter Transportbox und Vitrine zum Kaufpreis von 45.000,00 €. Es handelt sich um ein „Multiple“ aus einer Serie von 650 Exemplaren aus dem Jahr 2013, welches von der Fa. New Art Editions in Den Haag in Zusammenarbeit mit dem Künstler Jeff Koons hergestellt und von der Fa. Moët & Chandon (Marke: Dom Pérignon) herausgegeben wurde. Das Kunstobjekt ist eine aus zwei Teilen bestehende Kunststoffskulptur aus Polyurethan mit Hochglanzlack, welche der berühmten ca. 30.000 Jahre alten „Venus von Willendorf“ nachempfunden wurde. Die Skulptur ist auf einer Stele montiert und durch eine Vitrine in Form einer Plexiglashaube verschlossen.
Im Jahr 2017 beauftragte der Kläger die beklagte Galerie, das Kunstobjekt aus dem Raum Frankfurt a.M. nach Düsseldorf zu transportieren. Der geschäftsführende Gesellschafter der beklagten Galerie holte die Skulptur beim Kläger an und bestätigte durch seine Unterschrift, das Kunstwerk Ballon Venus Jeff Koons inklusive Transportbox und Vitrine in „ordnungsgemäßem und einwandfreiem“ Zustand übernommen zu haben. Nach dem Transport wies das Kunstwerk Beschädigungen in Form von Verkratzungen bzw. Farbabrieb am unteren Teil (Sockel) des Objekts auf, was dazu führt, dass die in Hochglanz ausgeführte Skulptur an dieser Stelle „mattiert“ wirkt. Das Transportbehältnis („flightcase“) wies im Innenraum kristalline Ablagerungen sowie Korrosionsspuren und einkorrodierte Fingerabdrücke am linken glanzverzierten Scharnier des Deckels auf.
Die 22. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf hat dem Kläger nicht die von ihm beantragten 50.000,– €, sondern nur Schadensersatz in Höhe von 17.038 € zuerkannt. Die beklagte Galerie sei dem Grunde nach schadensersatzpflichtig. Denn die Galerie habe nicht bewiesen, dass – entgegen ihrer Übernahmebestätigung zu Beginn des Transports – die Skulptur schon bei Abholung im Raum Frankfurt die heute bestehenden Schäden aufgewiesen habe. Der Höhe nach stünden dem Eigentümer der Skulptur die Reparaturkosten iHv 17.038 € als Schadensersatz zu. Der Sachverständige habe einen technischen Totalschaden der Skulptur verneint und im Detail die Reparaturschritte aufgezeigt. Nach der Reparatur verbleibe kein merkantiler Minderwert des Kunstwerks.
Einen weiteren Schadensersatzanspruch des Klägers wies das Gericht zurück. Der Kläger habe nicht bewiesen, dass die beklagte Galerie nach dem Transport Originalteile der Skulptur und der flightcase-Verpackung ausgetauscht habe.
Gegen das Urteil kann das Rechtsmittel der Berufung zum Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.