Das Landgericht Köln hat mit Urteil vom 04.03.2020 zum Aktenzeichen 101 Qs 8/20 und 101 Qs 7/20 zwei Autorasern vorläufig die Fahrerlaubnis entzogen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass sie sich wegen Verstoßes gegen § 315d StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht haben und ihnen deshalb im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis endgültig entzogen wird.
Aus der Pressemitteilung des LG Köln Nr. 6/2020 vom 06.03.2020 ergibt sich:
Die beiden Ermittlungsverfahren richten sich gegen zwei 22-jährige männliche Beschuldigte. Im ersten Fall ist der Beschuldigte verdächtig, am 24.01.2020 gegen 9.30 Uhr in Bergisch Gladbach ein Kraftfahrzeug mit erheblich abgefahrenen Reifen geführt und dieses bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h auf ca. 72 km/h beschleunigt zu haben, obwohl sich in unmittelbarer Nähe ein Gymnasium und eine Schule befinden. In diesem Bereich sind zudem die Verkehrszeichen 136 (Kinder), 276 (Überholverbot) und 138 (Achtung Radfahrer) angebracht. Der Beschuldigte im zweiten Fall ist verdächtig, am 18.12.2020 gegen 21.30 Uhr in Köln mit mindestens 110 km/h (Tachoablesung) befahren und dabei mehrfach die Spur gewechselt zu haben, um die Lücken zwischen anderen Fahrzeugen für ein schnelleres Vorankommen zu nutzen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit in diesem Bereich beträgt 50 bzw. 70 km/h.
Das Amtsgericht hatte eine vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis abgelehnt.
Das LG Köln auf die Beschwerden der Staatsanwaltschaft den Beschuldigten die Fahrerlaubnis vorläufig entzogen.
Das Landgericht sah es als wahrscheinlich an, dass sich die Beschuldigten nach der neueren Vorschrift des § 315d Abs. 1 Nr. 3 StGB (Verbotene Kraftfahrzeugrennen) strafbar gemacht haben, weil sie sich als Kraftfahrzeugführer im Straßenverkehr mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt haben, um eine möglichst hohe Geschwindigkeit zu erzielen. Das Landgericht ist in beiden Fällen davon ausgegangenen, dass die Fahrer bei den dargestellten Geschwindigkeiten jeweils nicht in der Lage waren, ihr Fahrzeug ständig sicher zu beherrschen.
Den Beschuldigten war daher nach Auffassung des Landgerichts die Fahrerlaubnis vorläufig zu entziehen, weil eine hohe Wahrscheinlichkeit bestehe, dass ihnen im Hauptverfahren die Fahrerlaubnis (endgültig) entzogen wird, § 69 StGB. Begehe nämlich jemand eine Tat nach § 315d StGB, gehe das Gesetz regelmäßig davon aus, dass der Täter als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen sei, § 69 Abs. 2 Nr. 1a StGB.
Beide Beschlüsse (Beschl. v. 26.02.2020 – 101 Qs 7/20 und Beschl. v. 04.03.2020 – 101 Qs 8/20) sind rechtskräftig. Es ist davon auszugehen, dass die Hauptverfahren vor den örtlich zuständigen Amtsgerichten in Bergisch Gladbach und Köln stattfinden werden, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage gegen die Beschuldigten erhebt.