Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 21.07.2020 zum Aktenzeichen 11 S 65.20 entschieden, dass die ausnahmslose Untersagung von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Teilnehmern aufgrund der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung voraussichtlich rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Berlin-Brandenburg vom 22.07.2020 ergibt sich:
Der Betreiber eines Autokinos wandte sich in einem Eilverfahren gegen § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung, soweit danach auch Autokino-Großveranstaltungen ohne die Möglichkeit der Zulassung einer Ausnahme im Einzelfall untersagt sind.
Das OVG Berlin-Brandenburg hat § 1 Satz 1 der brandenburgischen Großveranstaltungsverbotsverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts stellt die ausnahmslose Untersagung auch von Autokino-Veranstaltungen mit mehr als 1.000 Anwesenden bei der im Eilverfahren nur möglichen Prüfung keine notwendige Schutzmaßnahme im Sinne des Infektionsschutzgesetzes dar. Die Einschätzung des Verordnungsgebers, dass bei Großveranstaltungen mit 1.000 und mehr Personen regelmäßig davon ausgegangen werden müsse, dass die nach der SARS-CoV-2-Umgangsverordnung erforderlichen Abstands- und Hygieneregeln nicht durchgehend eingehalten würden und dies auch von der Veranstalterin oder dem Veranstalter nicht sichergestellt werden könne, erscheine zwar grundsätzlich plausibel. Autokino-Veranstaltungen wiesen allerdings Besonderheiten auf, die die Einhaltung, Überwachung und Durchsetzung von infektionsschutzrechtlichen Auflagen auch bei einer größeren Teilnehmerzahl erleichterten. Die Besucherinnen und Besucher reisten im eigenen PKW an und ab und hielten sich während der Veranstaltung nahezu durchgängig in ihrem Fahrzeug auf. Es erscheine deshalb durchaus möglich, im konkreten Einzelfall durch geeignete Schutzauflagen sicherzustellen, dass von einer Autokino-Veranstaltung auch bei mehr als 1.000 gleichzeitig Anwesenden keine relevante Erhöhung des Infektionsrisikos ausgehe. Ein vollständiges, keinerlei Ausnahmemöglichkeit eröffnendes Verbot solcher Veranstaltungen stelle deshalb voraussichtlich einen nicht mehr verhältnismäßigen Eingriff in das Grundrecht der Antragstellerin auf Berufsfreiheit dar.
Der Beschluss ist unanfechtbar.
- 1 der Verordnung über das Verbot von Großveranstaltungen vor dem Hintergrund der SARS-CoV-2-Pandemie in Brandenburg (Großveranstaltungsverbotsverordnung v. 08.05.2020, GVBl. II Nr. 29, in der Fassung der Änderung vom 07.07.2020, GVBl. II Nr. 56) lautet:
„Verbot von Großveranstaltungen
Öffentliche und nichtöffentliche Veranstaltungen mit mehr als 1.000 zeitgleich Anwesenden (Großveranstaltungen), insbesondere Konzerte und ähnliche Musikveranstaltungen, Messen, Sportveranstaltungen, Volksfeste und ähnliche Veranstaltungen, künstlerische Darbietungen jeder Art, sind bis einschließlich 31. Oktober 2020 untersagt. Satz 1 gilt nicht für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes.“