Das Verwaltungsgericht Hamburg hat mit Urteil vom 28.01.2020 zum Aktenzeichen 15 E 5728/19 und 15 E 5647/19entschieden, dass die probeweise Einrichtung einer Fußgängerzone im Rahmen des Projekts „Ottensen macht Platz“ rechtswidrig ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Hamburg vom 28.01.2020 ergibt sich:
Am 28.03.2019 beschloss die Bezirksversammlung Altona, das Zentrum des Stadtteils Ottensen zu Erprobungszwecken ab September 2019 für einen Zeitraum von zunächst sechs Monaten bis auf wenige Ausnahmen vom Individualverkehr zu befreien und in eine Fußgängerzone zu verwandeln. Ausgenommen von dem Durchfahrtsverbot sind u.a. der gewerbliche Lieferverkehr in der Zeit zwischen 23:00 und 11:00 Uhr und Personen, denen eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde. Eine solche kann insbesondere an Inhaber privater Stellplätze im Projektgebiet erteilt werden. Im Juni 2019 bestätigte die Bezirksversammlung diesen Beschluss. Eine in Auftrag gegebene Evaluation soll die Auswirkungen des Projekts auf Geschäfte und Gastronomiebetriebe, auf die Verkehrssituation, die Aufenthaltsqualität und auf die Zufriedenheit der Betroffenen mit der neuen Nutzung des öffentlichen Straßenraums ermitteln. Seit September 2019 ist das Zentrum Ottensens auf die Anordnung des örtlich zuständigen Polizeikommissariats durch mehrere Schilder des Verkehrszeichens 242 als Fußgängerzone ausgewiesen. Noch vor Ende des Projektzeitraumes am 29.02.2020 soll eine Entscheidung über eine Verlängerung des Projekts getroffen werden. Gegen die Einrichtung dieser Fußgängerzone richteten sich die Eilanträge zweier Anlieger, die Grundstücke innerhalb des Projektgebiets gewerblich nutzen.
Das VG Hamburg hat den Eilanträgen der Anlieger stattgegeben und die aufschiebende Wirkung ihrer Widersprüche gegen die Verkehrszeichen, die das Projektgebiet in Ottensen als Fußgängerzone ausweisen, angeordnet.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die probeweise Einrichtung der Fußgängerzone mit hoher Wahrscheinlichkeit rechtswidrig, weil es für die hiermit verbundenen Eingriffe in die Rechte der Anlieger keine tragfähige gesetzliche Grundlage gibt. Nach der Straßenverkehrsverordnung könnten Verkehrsbeschränkungen zu Erprobungs- und Forschungszwecken bisher nur bei Vorliegen einer qualifizierten Gefahrenlage für Personen oder Sachgüter angeordnet werden. Eine solche Gefahrenlage liege im Projektgebiet aber nicht vor. Es sei auch nicht zu erkennen, dass ein vorzeitiges Ende der voraussichtlich rechtswidrigen Erprobungsmaßnahme unerträgliche Erschwernisse zur Folge hätte oder eine Evaluation des bisherigen Projekts unmöglich machen würde.
Gegen die Entscheidung kann die Freie und Hansestadt Hamburg Beschwerde bei dem OVG Hamburg erheben.