Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 17.12.2018 zum Aktenzeichen 1 K 4344/17 entschieden, dass ein Autofahrer, der in mehreren Fällen wegen seines lauten Fahrzeuges aufgefallen war, in der Mannheimer Innenstadt keinen unnötigen Lärm mehr verursachen darf.
Der Autofahrer wandte sich gegen das Verbot der beklagten Stadt Mannheim, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm oder vermeidbare Abgasbelästigungen im Mannheimer Stadtgebiet zu verursachen. Zur Begründung ihres Verbotes vom 22.09.2016 hatte sich die Stadt Mannheim auf § 30 Abs. 1 StVO berufen, der es verbietet, bei der Benutzung von Fahrzeugen unnötigen Lärm und vermeidbare Abgasbelästigungen hervorzurufen. Zuvor war der Jaguar F-Type des Autofahrers zwischen dem 28.07.2016 und dem 24.08.2016 vierzehn Mal durch Bürgerinnen und Bürger der Mannheimer Innenstadt bei der Polizei gemeldet worden, weil diese sich durch Lärm bei dessen Benutzung gestört fühlten. Auch örtliche Polizeidienststellen hatten mehrmals von Amts wegen das bezeichnete Fahrzeug des Autofahrers gemeldet. Den polizeilichen Meldungen zufolge hatte der Autofahrer mit seinem Fahrzeug u.a. auf dem Mannheimer Cityring nachts während einer Rotlichtphase „unnötig Gas“ gegeben, sei „mit durchdrehenden Rädern“ und „laut aufheulendem Motor“ unterwegs gewesen, habe „übermäßig stark beschleunigt“ und sei mehrfach durch „unnötig starke Gasstöße“ aufgefallen.
Das VG Karlsruhe hat die Klage des Autofahrers abgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann der durch ein Fahrzeug verursachte Lärm insbesondere dann unzumutbar sein, wenn dieser – wie im Fall des Autofahrers – durch das Hochjagen des Motors im Leerlauf, hochtouriges Fahren in niedrigen Gängen, sehr starkes Beschleunigen mit durchdrehenden Reifen, plötzliches Abbremsen mit einhergehendem Reifenquietschen und hohe lärmverursachende Kurvengeschwindigkeiten hervorgerufen wird. In der Regel würden zusammen mit den genannten unnötigen Lärmbelästigungen auch vermeidbare Abgasbelästigungen auftreten. Die in § 30 Abs. 1 StVO enthaltenen Verbote knüpften dabei nicht an die Beschaffenheit des Fahrzeuges, sondern an ein Verhalten des Fahrzeugführers an. Ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 StVO könne deshalb auch dann vorliegen, wenn das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen sei. Das persönliche Bedürfnis des Autofahrers, mit seinem Auto zu „posen“, habe im Rahmen der Gesamtbeurteilung außer Betracht zu bleiben oder jedenfalls hinter die schutzwürdigen Belange der Anwohner in der Innenstadt, vor lautem Fahrzeuglärm weitestgehend geschützt zu werden, zurückzutreten. In der Inanspruchnahme des Autofahrers liege auch kein Verstoß gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG verankerten Grundsatz der Gleichbehandlung. Aus den von der Stadt Mannheim vorgelegten Unterlagen ergebe sich, dass diese nicht nur gegen den Autofahrer, sondern seit dem Jahr 2016 verstärkt gemeinsam mit dem Polizeipräsidium Mannheim auch gegen andere sog. Auto-Poser vorgehe.
Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Jens Usebach, LL.M. vertritt Sie im Straßenverkehrsrecht.