Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat am 07.07.2020 zum Aktenzeichen 4 KN 4/18, 4 KN 69/18 und 4 KN 70/18 in drei Normenkontrollverfahren die Rechtmäßigkeit der Sammelverordnung des Landkreises Osterholz über Natur- und Landschaftsschutzgebiete im Bereich „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ bestätigt, soweit sie die Landschaftsschutzgebiete „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ sowie einzelne Verbote im Naturschutzgebiet „Hammeniederung“ betrifft.
Aus der Pressemitteilung des OVG Lüneburg Nr. 35/2020 vom 08.07.2020 ergibt sich:
Das Naturschutzgebiet „Hammeniederung“, das nahezu vollständig Teil des Vogelschutzgebiets V 35 und des FFH-Gebiets Nr. 33 ist, weist eine Größe von ca. 2.849 ha auf. Die Landschaftsschutzgebiete „Hammeniederung“ und „Teufelsmoor“ umfassen eine Fläche von ca. 3.344 bzw. 1.071 ha, wobei der überwiegende Bereich des Landschaftsschutzgebiets „Hammeniederung“ ebenfalls Teil des Vogelschutzgebiets V 35 ist. Der Text der Sammelverordnung vom 10.03.2017 in der Fassung der Änderungsverordnung vom 03.07.2019 sowie Karten der betroffenen Gebiete sind auf der Internetseite des Landkreises Osterholz einsehbar. Die drei Antragsteller sind Eigentümer von in den Schutzgebieten gelegenen Grundstücken, die überwiegend landwirtschaftlich und in einem Fall auch als Teil eines Campingplatzes genutzt werden. Sie haben in den Normenkontrollverfahren u.a. geltend gemacht, die Unterschutzstellung schränke die Nutzbarkeit ihrer Grundstücke in unzulässiger Weise ein.
Das OVG Lüneburg hat die Normenkontrollanträge abgelehnt.
Nach Auffassung des Oberverwaltungsgerichts ist die Unterschutzstellung der Gebiete rechtlich nicht zu beanstanden, weil diese sowohl in Bezug auf den Naturhaushalt als auch das Landschaftsbild schutzwürdig und schutzbedürftig seien. Die Einbeziehung der Grundstücke der Antragsteller in die Schutzgebiete sei ebenfalls rechtmäßig erfolgt. Die einzelnen Verbote seien sachlich gerechtfertigt und griffen nicht unverhältnismäßig in die Rechte der Antragsteller ein, da bereits eine Vielzahl von Freistellungen von den Verboten vorgesehen sei. Diese Freistellungen beträfen u.a. die ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung nach guter fachlicher Praxis und die weitere Nutzung rechtmäßig errichteter bzw. bestandsgeschützter Anlagen.
Die Revision zum BVerwG wurde nicht zugelassen.