Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 14.12.2021 zum Aktenzeichen 12 K 3486/20 die Klage eines Beteiligten an Betrugsstraftaten in Form des sog. „falschen Polizeibeamten-Tricks“ gegen seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet abgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 08.03.2022 ergibt sich:
Der 24-jährige Kläger ist ein türkischer Staatsangehöriger, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist sowie im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war. Im Frühjahr 2018 schloss sich der zu diesem Zeitpunkt wegen Körperverletzung und Sachbeschädigung vorbestrafte Kläger einer Bande zur gewerbsmäßigen Begehung von Betrugsstraftaten in Form des sog. „falschen Polizeibeamten-Tricks“ an. Dabei wurden von einem in der Türkei gelegenen Call-Center zumeist ältere Frauen in Deutschland kontaktiert und diesen vorgespiegelt, dass Polizeibeamte ihnen helfen wollten, ihr Geld und ihre sonstigen Wertgegenstände vor einer angeblich in der näheren Umgebung tätigen Einbrecherbande in Sicherheit zu bringen. Sodann suchte der Kläger die telefonisch kontaktierten Opfer zu Hause auf und nahm deren Geld und Wertgegenstände entgegen. Die Beute transferierte er in die Türkei bzw. verkaufte sie an einen Hehler. Durch die in einem Zeitraum von etwa drei Monaten begangenen 14 Betrugsstraftaten entstanden den Opfern Vermögensschäden von insgesamt über 100.000 EUR, aus denen der Kläger anteilige Einnahmen von über 10.000 EUR erzielte. Für seine Tatbeteiligung wurde er rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt, die derzeit vollzogen wird. Im Anschluss verfügte das Regierungspräsidium Karlsruhe seine Ausweisung aus dem Bundesgebiet.
Die 12. Kammer des Verwaltungsgerichts hat diese nun bestätigt und zur Begründung ausgeführt, dass die von dem Kläger ausgehende Gefahr ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Die von ihm (mit) begangenen Taten seien durch eine erhebliche kriminelle Energie und besondere Rücksichtslosigkeit zu Lasten der geschädigten Frauen im Alter von etwa 60 bis 80 Jahren gekennzeichnet. Sie hätten bei diesen nicht nur erhebliche Vermögensschäden, sondern teilweise auch schwerwiegende psychische Beeinträchtigungen verursacht und seien geeignet, das Vertrauen der Bevölkerung in die Authentizität und Zuverlässigkeit der deutschen Polizei zu beschädigen. Die von dem Kläger ausgehende Gefahr bestehe auch weiterhin, da bei ihm kein dauerhafter und nachhaltiger Einstellungswandel zu erkennen sei. Es spreche viel dafür, dass er nach einer Haftentlassung erneut nach der einfachsten und bequemsten Möglichkeit suchen werde, um zu Geld zu gelangen, und dabei auch vor der Begehung vergleichbarer Straftaten nicht zurückschrecken werde. Bei dieser Sachlage sei seine Ausweisung auch unter Berücksichtigung seines langjährigen, rechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und seiner hiesigen familiären Bindungen verhältnismäßig. Ein Neubeginn in der Türkei sei ihm als jungen und gesunden Mann, der die türkische Sprache zumindest in Grundzügen beherrsche, nicht schlechterdings unzumutbar.
Vor diesem Hintergrund seien auch die mit der Ausweisung verbundenen weiteren Verfügungen im Wesentlichen rechtmäßig. Insbesondere das Einreise- und Aufenthaltsverbot, wonach der Kläger für einen Zeitraum von sechs Jahren nach seiner Ausreise nicht erneut in das Bundesgebiet einreisen dürfe, habe festgesetzt werden dürfen. Lediglich die Abschiebungsandrohung, die nicht von der Bestandskraft oder sofortigen Vollziehbarkeit der Ausweisung abhängig gemacht worden sei, habe wegen der bislang noch laufenden Rechtsmittelfristen bzw. -verfahren (noch) nicht erlassen werden dürfen.
Das Urteil (12 K 3486/20) ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten können hiergegen die Zulassung der Berufung zum Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in Mannheim beantragen.