Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk kann nicht auf illegalen Handwerksbetrieb gestützt werden

07. November 2020 -

Das Verwaltungsgericht Koblenz hat mit Urteil vom 13.10.2020 zum Aktenzeichen 5 K 534/20.KO entschieden, dass einer Friseurhandwerksgesellin eine Ausübungsberechtigung trotz sechsjähriger Berufserfahrung – davon mindestens vier Jahre in leitender Stellung – nicht erteilt werden kann, wenn sie in der maßgeblichen Zeit in einem illegal betriebenen Handwerksbetrieb tätig gewesen ist.

Aus der Pressemitteilung des VG Koblenz Nr. 44/2020 vom 06.11.2020 ergibt sich:

Die Klägerin, eine Gesellin, arbeitete mehrere Jahre als Gesellin in verschiedenen Friseursalons und konnte auch eine vierjährige Tätigkeit als leitende Angestellte nachweisen. Sie klagte auf Erteilung einer – ausnahmsweise zu erteilenden – Ausübungsberechtigung für das Friseurhandwerk.

Das VG Koblenz hat die Klage abgewiesen.

Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist in dem Zeitraum, in dem sie eine leitende Funktion innegehabt habe, der Betrieb mangels Beschäftigung einer Meisterin oder eines Meisters zu Unrecht in die Handwerksrolle eingetragen gewesen bzw. trotz Löschung aus der Handwerksrolle weiterbetrieben worden. In diesem Fall könne eine leitende Funktion im Sinne des Gesetzes für die Erlangung einer Ausübungsberechtigung nicht berücksichtigt werden. Anderenfalls würden fortwährende Anreize zu unrechtmäßigem Verhalten gesetzt. Bei einer abhängig beschäftigten Gesellin gelte dies jedenfalls dann, wenn diese Kenntnis von der Illegalität des Handwerksbetriebs gehabt habe. Dies sei hier der Fall gewesen. Die Klägerin habe die Leitung des in Rede stehenden Friseursalons in dem Wissen ausgeübt, dass hierzu grundsätzlich nur eine Meisterin oder ein Meister berechtigt sei. Da sie ihre Tätigkeit gleichwohl unverändert fortgesetzt habe, ohne sich um die Ablegung der Meisterprüfung zu bemühen, sei sie nicht mehr schutzwürdig.

Gegen diese Entscheidung können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG Koblenz beantragen.