Aussetzung eines Kündigungsschutzverfahrens wegen einem Strafverfahren

Das Landesarbeitsgericht Köln hat mit Beschluss vom 05.07.2017 zum Aktenzeichen 7 Ta 71/17 entschieden, dass die Aussetzung eines Kündigungsschutzprozesses nach § 149 Abs. 1 ZPO wegen eines laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens bzw. Strafverfahrens im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegt.

Die besonderen Prozessförderungspflichten nach §§ 61 a, 64 Abs. 8 ArbGG sprechen im Regelfall gegen eine Aussetzung.

Danach wird die Aussetzung eines laufenden Kündigungsschutzverfahrens wegen eines die Kündigungsvorwürfe berührenden Strafverfahrens nur bei besonderen Umständen des Einzelfalls ausnahmsweise in Betracht kommen.

Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil die strafrechtliche Beurteilung eines Sachverhalts nicht unmittelbar vorgreiflich ist für die kündigungsschutzrechtliche Bewertung.

Zudem ist die voraussichtliche Dauer eines Strafverfahrens oft schwer abzuschätzen und sind trotz des im Strafverfahren herrschenden Amtsermittlungsgrundsatzes für das arbeitsgerichtliche Verfahren weiterführende Aufklärungsergebnisse nicht sicher zu erwarten.

Selbst in dem Fall einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung eines Zustimmungsbescheids des Integrationsamtes nach § 85 SGB IX zur Kündigung eines schwerbehinderten Menschen spricht sich die höchstrichterliche Rechtsprechung in neuerer Zeit dafür aus, dem Beschleunigungsgebot des Kündigungsschutzverfahrens den Vorrang zu geben, obwohl die rechtskräftige verwaltungsgerichtliche Entscheidung eine unmittelbar vorgreifliche Wirkung für die Wirksamkeit der zu beurteilenden Kündigung haben kann.

Zusätzlich hat das Arbeitsgericht auch zu Recht in die Waagschale geworfen, wie hoch nach dem bisher im Kündigungsschutzprozess erreichten Sach- und Streitstand die Wahrscheinlichkeit eines strafrechtlich relevanten Fehlverhaltens des Klägers einzuschätzen ist.

Dies muss der Arbeitgeber in Kauf nehmen, wenn er sich aus dem Strafverfahren Erkenntnisse für die Begründung eines Schadensersatzanspruchs erhofft, den er im Wege der Widerklage in den Kündigungsschutzprozess eingeführt hat.