Das Verwaltungsgericht Trier hat mit Urteil vom 31. Januar 2023 zum Aktenzeichen 8 K 3831/23.TR entschieden, dass eine gegen die Kassenärztliche Vereinigung Rheinland-Pfalz erhobene Klage auf Zahlung der Vergütung für erbrachte Coronatests abgewiesen wird.
Aus der Pressemitteilung des VG Trier Nr. 04/2024 vom 04.03.2024 ergibt sich:
Die Klägerin ist eine nach der Coronavirus-Testverordnung zugelassene Leistungserbringerin für Coronatests. Für den Monat Mai 2022 meldete sie bei der Beklagten über 7700 Tests zur Abrechnung. Die Beklagte leitete eine nach der Coronavirus-Testverordnung vorgesehene sog. anlassbezogene Überprüfung der Abrechnung ein und stellte dabei u.a. fest, dass im Vergleich zu anderen Teststellen in der Region überdurchschnittlich viele Tests abgerechnet worden waren. Nach Anhörung der Klägerin setzte sie die Auszahlung der Vergütung zur Durchführung einer Plausibilitätsprüfung aus. In der Folgezeit wurden weitere Auffälligkeiten festgestellt, bspw. eine Doppellistung von 4 Personen und die Abrechnung von – nach der Testverordnung nicht vorgesehener – Mitarbeitertestungen. Die Klägerin meldete während der streitgegenständlichen Auszahlungsaussetzung bei der Beklagten insgesamt einen Betrag von über einer Millionen Euro zur Abrechnung an. Im Mai 2023 leitete die Staatsanwaltschaft Trier ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts des gewerbsmäßigen Betrugs ein, welches noch nicht abgeschlossen ist. Im Dezember 2023 zahlte die Beklagte der Klägerin mehr als 900.000,00 € aus. Bezüglich des Restbetrags von etwa 270 000 Euro verblieb es bei der Aussetzung. Diesen Betrag machte die Klägerin nunmehr noch mit ihrer Klage geltend.
Zu Unrecht, so die Richter der 8. Kammer. Der Klägerin stehe der geltend gemachte Zahlungsanspruch derzeit nicht zu. Nach den einschlägigen Vorschriften würden die von den Leistungserbringern vorgelegten Abrechnungen von der Kassenärztlichen Vereinigung auf ihre Plausibilität geprüft. Sofern Veranlassung dazu bestehe, finde eine vertiefte Prüfung der ordnungsgemäßen Durchführung und Abrechnung statt. Eine Veranlassung in diesem Sinne bestehe dann, wenn Anhaltspunkte für die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung des jeweiligen Leistungserbringers bestünden. Dabei setze eine vertiefte Prüfung weder voraus, dass die Fehlerhaftigkeit der Abrechnung feststehe, noch müsse ein strafrechtlich relevantes Vorgehen tatsächlich vorliegen. Im Übrigen berechtige und verpflichte eine einmal bestehende Veranlassung dazu, die vertiefte Prüfung solange fortzusetzen, bis alle Auffälligkeiten aufgeklärt und sämtliche Fehlervermutungen ausgeräumt seien. Vor dem Hintergrund, dass auch im Rahmen von Massenverfahren eine wirtschaftliche und sparsame Verwendung der öffentlichen Mittel möglichst sichergestellt werden solle, sei Sinn und Zweck der vertieften Prüfung, gegebenenfalls bestehende weitere Unregelmäßigkeiten aufzudecken und die einmal auffällig gewordenen Abrechnungen gegebenenfalls solange zu prüfen, bis feststehe, dass diese ordnungsgemäß erfolgt seien. Während der Prüfung könne die Auszahlung der Beträge ausgesetzt werden. Sinn und Zweck sei es insoweit, ein etwaiges Rückerstattungsverfahren zu vermeiden und insbesondere im Interesse der wirtschaftlichen Verwendung von Mitteln des öffentlichen Haushalts zu verhindern, dass eine spätere Rückerstattungsforderung gegebenenfalls uneinbringlich sei.
Ausgehend von diesen Grundsätzen habe die Beklagte die Zahlungen rechtsfehlerfrei – zunächst vollständig, derzeit noch teilweise – ausgesetzt. Die Beklagte habe zunächst zutreffend hinsichtlich des Abrechnungsmonats Mai 2022 statistische Auffälligenkeiten festgestellt, da die Klägerin überdurchschnittlich viele Testungen in der Teststellenregion abgerechnet habe. Die Klägerin habe diese Abweichung und die damit einhergehende Vermutung der Fehlerhaftigkeit bisher auch nicht vollends auszuräumen vermocht. Bereits vor diesem Hintergrund sei die andauernde Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden. Hinzu kämen weitere im Rahmen der Prüfung aufgedeckte Unregelmäßigkeiten. Auffällig seien neben der Doppeltestung von 4 Personen das Fehlen von 90 Einverständniserklärungen bei 855 an einem bestimmten Tag im Mai durchgeführten Tests sowie die Abrechnung von Mitarbeitertests. Schließlich laufe das staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren noch, was bereits die Weiterführung der Prüfung rechtfertige. Nach alledem begegne die Durchführung und Fortsetzung der vertieften Prüfung durch die Beklagte keinen rechtlichen Bedenken. Auch die Ermessensentscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten innerhalb eines Monats die Zulassung der Berufung bei dem Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz beantragen.