Das Amtsgericht Frankenthal hat am 05.06.2020 zum Aktenzeichen 3c C 51/19 entschieden, dass für die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung eines Fitnessstudiovertrags Vorerkrankungen des Kunden dann keine Rolle spielen, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.
Aus der Pressemitteilung des AG Frankenthal vom 08.06.2020 ergibt sich:
Am 17.10.2017 schlossen die Parteien für die Zeit ab dem 20.11.2017 einen Mitgliedsvertrag über die Nutzung des von der Klägerin betriebenen Fitnessstudios in Frankenthal, dessen Laufzeit zunächst auf 104 Wochen begrenzt war. Der Beklagte litt zu diesem Zeitpunkt u.a. an Bewegungseinschränkungen im Rücken aufgrund einer operativen Versteifung der Wirbelsäule, degenerativen HWS-Veränderungen sowie Arthrose in den Knien. Ende August 2018 einigten sich die Parteien auf ein „Ruhen“ des Vertrages für 52 Tage, wodurch sich die Laufzeit des Vertrages bis zum 24.02.2020 verlängerte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 31.10.2018 erklärte der Beklagte die krankheitsbedingte außerordentliche Kündigung des Vertrages mit der Klägerin unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest vom 15.10.2018. Auf die Klage der Klägerin wegen Zahlung der ausstehenden Mitgliedbeiträge erwiderte der Beklagte, sein gesundheitlicher Zustand habe sich nach Abschluss des Vertrages im Sommer 2018 erheblich verschlechtert. So seien seine chronischen, arthrosebedingten Beschwerden im linken Knie schlimmer geworden, v.a. aber seien Kribbeln und Taubheitsgefühle im linken Arm (Parästhesie) hinzugekommen, die es ihm unmöglich machten, die von der Klägerin zur Verfügung gestellten Fitnessgeräte zu nutzen, was im Übrigen auch aus medizinischer Sicht nicht angeraten sei.
Das AG Frankenthal hat die Klage abgewiesen und die Kündigung als wirksam angesehen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts war die Fortführung des Vertrages bis zum vertraglich vorgesehenen Kündigungszeitpunkt im Februar 2020 ohne Nutzungsmöglichkeit wesentlicher Elemente der vertraglichen Leistungen, nämlich des überwiegenden Teils der zur Verfügung gestellten Trainingsgeräte, für den Beklagten nicht zumutbar, zumal es ihm nach seinen plausiblen Angaben ja gerade auf die Nutzung der Geräte zum Zwecke der Unterstützung der Oberkörpermuskulatur aufgrund der vorhandenen Vorerkrankungen ankam.
Die außerordentliche, fristlose Kündigung eines als Dauerschuldverhältnis einzustufenden Fitnessstudiovertrages sei wirksam, sofern dem Kunden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen eine Fortsetzung des Vertrages nicht zumutbar sei. Dies könne insbesondere bei einer Erkrankung des Kunden der Fall sein, die ihm die Inanspruchnahme wesentlicher Leistungen des Fitnessstudios auf unbestimmte Zeit unmöglich mache. Dabei spielten Vorerkrankungen des Kunden jedenfalls dann keine Rolle, wenn die zur Kündigung führenden Beschwerden zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht bestanden und das Auftreten für den Kunden nicht vorhersehbar war.