Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Urteil vom 06.05.2021 zum Aktenzeichen 10 Sa 1337/20 entschieden, dass unabhängig von der Entscheidung, ob eine außerordentliche Änderungskündigung zur Herbeiführung von Kurzarbeit zulässig ist, die Voraussetzungen des § 96 Abs. 1 SGB III kumulativ vorliegen müssen.
Demnach ist ein Arbeitsausfall erheblich, wenn er vorübergehend und unvermeidbar auf wirtschaftlichen Gründen oder einem unabwendbaren Ereignis beruht und im jeweiligen Kalendermonat ein Mindestanteil von beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer von einem Entgeltausfall von jeweils mehr als 10 Prozent ihres monatlichen Bruttoentgelts betroffen ist.