Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat mit Beschluss vom 09. 09.2020 zum Aktenzeichen 21 SaGa 976/20 entschieden, dass wenn mehrere Rechtsanwälte eine Außen- oder Scheinsozietät unterhalten, zur Beurteilung der Frage, ob es sich bei der
Beendigung ihrer Zusammenarbeit um einen Fall der Auflösung der (Außen-) Sozietät im Sinne des § 32 Abs. 1 BORA oder einen Fall des Ausscheidens aus der (Außen-) Sozietät im Sinne des § 32 Abs. 2 BORA handelt, nicht auf die Art der Ausgestaltung ihrer inneren Zusammenarbeit abzustellen ist.
Gemäß § 32 Abs. 3 BORA, der die Beendigung einer gemeinschaftlichen Berufsausübung regelt, ist der Absatz 1 des § 32 BORA im Rahmen der Beendigung einer aus nur zwei Rechtsanwälten bestehenden Außensozietät auch dann entsprechend anzuwenden, wenn die Grundlage der Zusammenarbeit ein Arbeitsverhältnis darstellte und die Kanzlei nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses von dem Inhaber fortgeführt wird.
Eine auf die Erfüllung eines Anspruchs gerichtete Befriedigungsverfügung ist nicht schon bei Vorwegnahme der Entscheidung über die Hauptsache ausgeschlossen, wenn die antragstellende Partei auf die Erfüllung des Anspruchs dringend angewiesen ist und die geschuldete Leistung wegen des drohenden Verlusts ihres Sinnes kurzfristig erbracht werden muss.
Ferner hat bei Abwägung der beiderseitigen schutzwürdigen Interessen das Interesse der antragstellenden Partei an dem Erlass der einstweiligen Verfügung das Interesse der anderen Partei an deren Nichterlass deutlich zu überwiegen.