Das Verwaltungsgericht Aachen hat mit Beschluss vom 20.01.2020 zum Aktenzeichen 1 L 13/20 entschieden, dass ein erheblich vorbestrafter Feuerwehrmann aus der Freiwilligen Feuerwehr ausgeschlossen werden darf.
Aus der Pressemitteilung des VG Aachen vom 22.01.2020 ergibt sich:
Der 55-jährige Antragsteller wehrte sich im einstweiligen Rechtsschutz gegen seinen Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr, der er seit 1978 angehört.
Das VG Aachen hat den Eilantrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts kann dem Antragsteller ein schweres Dienstvergehen vorgehalten werden, das den Ausschluss aus der Freiwilligen Feuerwehr rechtfertigt. Schwere Dienstvergehen seien nach den einschlägigen Rechtsvorschriften Straftaten, die die im Feuerwehrdienst erforderliche besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage stellten, insbesondere Diebstahl und Unterschlagung. Der Antragsteller sei nachweislich wegen zahlreicher Straftaten – u.a. Betrug und Urkundenfälschung sowie Geldwäsche – über einen Zeitraum von 27 Jahren verurteilt worden, und zwar in den Jahren 1990, 1993, 1997, 2015, 2017 und 2018. Zuletzt sei er wegen Urkundenfälschung verurteilt worden; seine Bewährungszeit laufe bis Oktober 2021. Die dauerhafte Rechtsuntreue, die der Antragsteller damit belege, rechtfertige die Entscheidung der Behörde, seine besondere Vertrauenswürdigkeit in Frage zu stellen, auch wenn er nicht wegen Diebstahls oder Unterschlagung verurteilt worden sei. Die Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr bildeten eine Gefahrengemeinschaft, die ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis erfordere und im Einsatzfall in besonderer Weise auf ein kameradschaftliches Zusammenwirken angewiesen sei, bei dem sich die Mitglieder aufeinander verlassen können. Dass dieses Vertrauensverhältnis angesichts der offenkundigen Einstellung des Antragstellers, sich an strafbewehrte Regeln nicht durchweg halten zu wollen, gestört sei, habe die Behörde nachvollziehbar ausgeführt. Sie habe von den vermehrten strafgerichtlichen Verurteilungen des Antragstellers auf dessen fehlende charakterliche Eignung schließen dürfen. Dabei habe sie auch zugunsten des Antragstellers berücksichtigt, dass er sich häufig in schwierigen privaten oder beruflichen Situationen befunden habe. Insoweit stelle sie aber zu Recht die Frage, ob mit erneutem strafrechtlichen Verhalten bei anstehenden Schwierigkeiten privater oder beruflicher Art zu rechnen sei.
Gegen den Beschluss kann der Antragsteller Beschwerde einlegen, über die das OVG Münster entscheidet.