Das Oberlandesgericht Dresden hat am 06.01.2021 zum Aktenzeichen 6 W 939/20 im Rahmen eines einstweiligen Verfügungsverfahrens entschieden, dass eine Auszubildende, die aufgrund eines ärztlichen Attestes keine Mund-Nasen-Bedeckung getragen hat, zu Recht vom Präsenzunterricht ausgeschlossen wurde, da das Attest weder die konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule dargelegt hat, noch woraus diese im Einzelnen resultieren.
Aus der Pressemitteilung des OLG Dresden Nr. 1/2021 vom 08.01.2021 ergibt sich:
Die Beschwerdeführerin absolviert bei der Beschwerdegegnerin, einer medizinischen Einrichtung, eine Ausbildung, der ein entsprechender Ausbildungsvertrag zugrunde liegt. Im Rahmen dieser Ausbildung nimmt die Beschwerdeführerin am Berufsschulunterricht der Beschwerdegegnerin teil. Der Auszubildenden wurde von der Beschwerdegegnerin die Teilnahme am Präsenzunterricht untersagt, weil sich diese auf ein ärztliches Attest berief, wonach sie von der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreit sei. Die Auszubildende hat daraufhin im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, der vom Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung befreiten Antragstellerin, die Teilnahme am Präsenzunterricht zu ermöglichen.
Diesen Antrag hat das Landgericht zurückgewiesen.
Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Dresden keinen Erfolg.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts hat das Landgericht zu Recht darauf abgestellt, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen das Bestehen einer Ausnahme von der nach der Sächsischen Corona-Schutzverordnung bestehenden Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung nicht glaubhaft machen würden. Aus dem Attest müsse sich nachvollziehbar ergeben, welche konkreten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufgrund der Tragepflicht in der Schule alsbald zu erwarten seien und woraus diese im Einzelnen resultierten. Relevante Vorerkrankungen seien konkret zu bezeichnen. Zudem müsse im Regelfall erkennbar werden, auf welcher Grundlage der attestierende Arzt zu seiner Einschätzung gelangt sei. Diesen Anforderungen genügten die vorgelegten Atteste nicht.
Gegen die Entscheidung ist kein Rechtsmittel möglich.