Das Verwaltungsgericht Weimar hat mit Beschluss vom 11.12.2020 zum Aktenzeichen 8 E 1612/20 We in einem Eilverfahren entschieden, dass die Regelungen zum Verbot des Verkaufs und Ausschanks offener alkoholischer Getränke in Thüringen gerechtfertigt sind.
Aus der Pressemitteilung des VG Weimar Nr. 8/2020 vom 11.12.2020 ergibt sich:
Der Antragsteller wandte sich gegen die in der Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin über erforderliche Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus Sars-CoV-2 vom 17.11.2020 enthaltenen Regelungen über Verbote des Verkaufs offener alkoholischer Getränke zum Mitnehmen („to go“) und auch Ausschank von Alkohol und Verzehr von verkauften Speisen an Ort und Stelle an einzelnen Adventsaußenständen sowie Ausschank und Verkauf offener alkoholischer Getränke („to go“).
Das VG Weimar hat den Antrag abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass die Regelungen rechtmäßig sind. Es handele sich um notwendige Schutzmaßnahmen, die zur Verhinderung einer Verbreiterung der Coronaviruserkrankung Covid-19 erforderlich seien. Nach § 28 Abs. 1 Infektionsschutzgesetz habe die Antragsgegnerin Art und Umfang der Bekämpfungsmaßnahmen festzulegen. Das streitgegenständliche Ausschankverbot sei ermessensgerecht erfolgt. Es sei insbesondere notwendig, da es der Kontaktbeschränkung innerhalb der Bevölkerung und damit der Unterbrechung der Übertragungswege des Virus diene. Das Übertragungsrisiko sei dort am höchsten, wo Personen im engen Umkreis und insbesondere im Gespräch zusammen seien. Diese Situation bestehe auch in der Öffentlichkeit im Außenbereich. Eine Gelegenheit des engen öffentlichen Zusammenseins von Menschen sei insbesondere der gemeinsame Genuss von Alkohol gerade in der Advents- und Weihnachtszeit beim traditionellen Glühweintrinken. Alkohol könne enthemmende Wirkungen haben und dazu verleiten, die geltenden Abstands- und Hygieneregeln nicht einzuhalten. Diesen Risiken trage das Verbot von Adventsaußenständen – an denen Menschen eng zusammenstehen und häufig Alkohol (Glühwein) trinken würden – und das Verbot des öffentlichen Verkaufs und Ausschanks von alkoholischen Getränken Rechnung. Nach den von der Antragsgegnerin am 09.12.2020 mitgeteilten Umständen, würden sich gerade in räumlicher Nähe zu dem Verkaufsstand größere Gruppen bilden, die jedenfalls den Mindestabstand nicht einhalten und beim Trinken naheliegenderweise auch die Mund-Nasen-Bedeckung nicht tragen würden. Durch dieses Verhalten werde das Infektionsrisiko erheblich erhöht. Die existenzsichernde Erzielung von Einnahmen zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Antragstellers in einem Bereich von gefahrerhöhender Tätigkeit könne vorübergehend gegenüber der Durchsetzung überragend gewichtiger Gemeinwohlbelange zurückzustehen haben.
Ausdrücklich sei darauf hinzuweisen, dass der in der Regelung verwendete Begriff des Ausschanks nicht auf den Verkauf offen dargebotener Getränke beschränkt sei, sondern auch den Verkauf von Getränken in verschlossenen Flaschen umfassen könne. Der gaststättenrechtliche Begriff meine jedes Verabreichen von Getränken zum Verzehr in einem räumlichen Zusammenhang mit den Ort der Abgabe. Dabei sei es nicht erforderlich, dass der Verkäufer den Verzehr durch Bereitstellen von Verzehrmöglichkeiten (z.B. Tische und Stühle) fördere. Auch der Verkauf von Flaschen z.B. über einen Automaten sei Ausschank. Abzustellen sei auf die jeweiligen Verzehrgewohnheiten.
Es komme deshalb darauf an, ob das Getränk bestimmungsgemäß in räumlicher Nähe zum Ort der Abgabe verzehrt werde. Dies sei nach Auffassung bei Heißgetränken – wie z.B. Glühwein – unabhängig von der Art des Gefäßes immer der Fall, da diese sich bei einem Transport abkühlen würden und deshalb dazu bestimmt seien, am Abgabeort getrunken zu werden.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig, das heißt, der Antragsteller kann innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim OVG Weimar dagegen eingelegen.