Das Oberlandesgericht Frankfurt hat am 11.05.2021 zum Aktenzeichen 16 W 8/21 entschieden, dass die Aussage in einem Presseartikel, es habe einen „riesigen Shitstorm“ gegeben, dann eine unwahre Tatsachenbehauptung ist, wenn es tatsächlich nur zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen ist. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handelt es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung, dementsprechend reichen nur wenige negative Stellungnahmen nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Da es lediglich zu wenigen kritischen Einzelstimmen gekommen war, hat das OLG Frankfurt mit Beschluss vom 11.05.2021 einem Presseorgan die Äußerung, dass die Antragstellerin einen „riesigen Shitstorm geerntet“ habe, untersagt.
Aus der Pressemitteilung des OLG Frankfurt Nr. 40/2021 vom 27.05.2021 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Sängerin und Gründungsmitglied einer Band. Die Antragsgegnerin ist verantwortlich für die Inhalte einer Presseinternetseite. Sie berichtete in einem Artikel über einen ehemaligen Bandkollegen der Antragstellerin, der „in seiner Erinnerungskiste“ gekramt und Videos der Antragstellerin gefunden hatte. Diese hatte er auch auf seinem Instagram-Account thematisiert. Die Antragstellerin hatten den Post mit den Worten: „Kennst du die Choreo noch ganz? Krieg die nicht mehr zusammen!!! Mann mann mann, Demenz“ kommentiert. In dem Artikel der Antragsgegnerin heißt es u.a. dazu: „Auch seine ehemalige Bandkollegin … kommentiert, spricht von Demenz und erntet einen riesigen Shitstorm“. Die Antragstellerin wendet sich u.a. gegen diese Äußerung.
Das Landgericht hat den auf Unterlassung gerichteten Eilantrag zurückgewiesen.
Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt teilweise Erfolg.
In der Äußerung, dass die Antragstellerin einen riesigen Shitstorm geerntet habe, liege eine unwahre Tatsachenbehauptung. Bei dem Begriff „Shitstorm“ handele es sich nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Lesers um einen Sturm der Entrüstung. Wenige negative Stellungnahmen reichten nicht aus, um sie als „riesigen Shitstorm“ zusammenzufassen. Hier habe sich zwar ein User kritisch geäußert; zudem gebe es einen kritischen Bericht auf einem anderweitigen Portal nebst Kommentar. Darin erschöpften sich indes die negativen Reaktionen, abgesehen von einem weinenden und zwei erstaunten Smileys, deren Konnotation allerdings nicht zweifelsfrei zugeordnet werden könne.
Auch wenn die Äußerung der Antragstellerin unüberlegt gewesen sei, lasse sich die geschilderte Reaktion im Netz, die sich auf wenige Stimmen erstrecke, nicht als „Shitstorm“ oder gar „riesigen Shitstorm“ bezeichnen. Darunter verstehe der Leser eine Reaktion ganz anderen Ausmaßes.
Die im Eilverfahren ergangenen Entscheidung ist nicht anfechtbar.