Das Verwaltungsgericht Regensburg hat am 24.08.2021 zu den Aktenzeichen RO 4 K 20.639, RO 4 K 20.642, RO 4 K 20.643, RO 4 K 20.967, RO 4 K 20.968 und RO 4 K 20.969 den Klagen von zwei Naturschutzverbänden stattgegeben und artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigungen aufgehoben, die die Regierung der Oberpfalz für das Fangen von Fischottern und das Töten männlicher Exemplare an Teichanlagen in der Oberpfalz erteilt hatte.
Aus der Pressemitteilung des VG Regensburg vom 27.08.2021 ergibt sich:
Das Verwaltungsgericht begründete die Gerichtsentscheidungen insbesondere damit, dass in die genehmigten Fallen auch weibliche Fischotter und Jungtiere gelangen würden und damit auch der Verbotstatbestand des Fangens weiblicher Tiere und von Jungtieren betroffen sei. Die Behörde habe sich in ihren Bescheiden jedoch nicht mit der damit verbundenen Problematik auseinandergesetzt. Außerdem seien die genehmigten punktuellen Maßnahmen schon ihrem Wesen nach nicht geeignet, fischereiwirtschaftliche Schäden abzuwenden, da in relativ kurzer Zeit ein gebietsfremder Fischotter den Platz eines entnommenen Tieres wiederbesetzen werde. Schließlich habe die Regierung der Oberpfalz keine Fauna-Flora-Habitat (FFH) – Verträglichkeitsprüfung durchgeführt, obwohl die sogenannte Vorprüfung nicht mit dem erforderlichen Maß an Gewissheit eine erhebliche Beeinträchtigung der Erhaltungsziele in den betroffenen FFH-Gebieten ausgeschlossen habe.
Die Regierung der Oberpfalz hatte im März 2020 für insgesamt drei Standorte von Teichanlagen (Lodermühle im Landkreis Tirschenreuth, Stamsried im Landkreis Cham und Plechhammer im Landkreis Schwandorf) jeweils eine Ausnahmegenehmigung zur Entnahme von bis zu zwei männlichen Fischottern durch einen Jäger mittels Lebendfalle und zu ihrer anschließenden Tötung erteilt. Gegen jede der drei Ausnahmegenehmigungen hatten sowohl der Bund Naturschutz in Bayern e.V. wie auch die Aktion Fischotterschutz e.V. Klagen gegen den Freistaat Bayern erhoben.
Zum Hintergrund: Naturschutzrechtlich ist es verboten, wild lebenden Tieren einer besonders geschützten Art – wie dem Fischotter – nachzustellen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten. Im Einzelfall kann die zuständige Behörde eine Ausnahme von diesem Verbot zulassen, insbesondere zur Abwendung ernster fischerei- oder sonstiger wirtschaftlicher Schäden.
Gegen die Urteile kann innerhalb eines Monats nach Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe die Zulassung der Berufung durch den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof beantragt werden.