Das Landesarbeitsgericht Düsseldorf hat mit Urteil vom 02.03.2022 zum Aktenzeichen 4 Sa 1104/21 entschieden, dass wenn die Parteien den Streit über die Wirksamkeit einer Kündigung im Wege eines Prozessvergleichs dahingehend geregelt haben, dass die Wirksamkeit der Kündigung erst zu einem späteren Termin erfolgen soll, können sie nicht mehr geltend machen, das Arbeitsverhältnis habe in Wahrheit früher oder später geendet.
Die Fälligkeit von Ansprüchen auf Verzugslohn besteht nicht erst mit dem Vergleichsschluss, sondern vielmehr zum arbeitsvertraglich geregelten Zeitpunkt.
Dies ist regelmäßig der jeweilige monatsletzte Tag.
Es besteht keine „übliche Handhabung“, mit dem Abschluss eines arbeitsgerichtlichen Vergleichs konkludent auf die Zahlung von Zinsen auf den im Vergleich geregelten Anspruch auf Verzugslohn zu verzichten.
Gegenüber dem Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen auf den Verzugslohn ist der Arbeitgeber aufgrund des Vergleichs allerdings nicht mit dem Einwand ausgeschlossen, die Zahlung sei gemäß § 286 Abs. 4 BGB ausnahmsweise infolge eines Umstands unterblieben, den er nicht zu vertreten hatte.
Hierfür trägt er die Darlegungs- und Beweislast.
Die Abrede in einem Vergleich, das Arbeitsverhältnis werde bis zu dem vereinbarten Beendigungszeitpunkt „ordnungsgemäß abgewickelt“, beinhaltet keinen Verzicht auf Verzugzinsen.