Das Arbeitsgericht Mannheim hat mit Urteil vom 09.07.2021 zum Aktenzeichen 12 Ca 28/21 entschieden, dass es in § 10 Abs. 11 des Tarifvertrags für Ärztinnen und Ärzte an kommunalen Krankenhäusern im Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (TV-Ärzte/VKA) heißt:
„Die Lage der Dienste der Ärztinnen und Ärzte wird in einem Dienstplan geregelt, der spätestens einen Monat vor Beginn des jeweiligen Planungszeitraumes aufgestellt wird.“
Ein Dienstplan ist „aufgestellt“ in diesem Sinne, wenn ein verbindlicher Dienstplan vorliegt. ´
Dies ergibt eine Auslegung der tariflichen Norm. Für den Fall, dass in dem Betrieb ein Betriebsrat gewählt ist, bedeutet dies, dass ein mitbestimmter Dienstplan vorliegen muss.
Liegt einen Monat vor dem jeweiligen Planungszeitraum kein verbindlicher, gegebenenfalls mitbestimmter Dienstplan vor, entstehen Ansprüche auf Zuschläge für Bereitschafts- und Rufdienste nach § 10 Abs. 11 Satz 2TV-Ärzte/VKA.