Auskunftsansprüche eines Betriebsrates über Entgeltlisten

06. August 2021 -

Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 23.03.2021 zum Aktenzeichen 1 ABR 7/20 entschieden, dass der auf einen Tarifvertrag gestützte Auskunftsanspruch eines Betriebsrats einen anderen Verfahrensgegenstand als ein auf entgelttransparenz– und betriebsverfassungsgesetzliche Berechtigungen gestütztes Auskunftsverlangen bildet, die somit auch unabhängig voneinander materiell präkludieren können.

Dabei kann der in einem von mehreren Unternehmen gemeinsam geführten Betrieb gewählte Betriebsrat eine Unterrichtung von Daten, die eine Relevanz zum Arbeitsvertrag der Arbeitnehmerhaben, nur von deren jeweiligem Vertragsarbeitgeber verlangen.

Dabei stehen dem Betriebsrat spezielle Auskunftsansprüche aus dem Entgelttransparenzgesetz bei nicht nur vorübergehender Datenüberlassung regelmäßig nicht zu.