Das Landesarbeitsgericht Hessen hat mit Urteil vom 10.06.2021 zum Aktenzeichen 9 Sa 861/20 ergibt sich, dass wenn der Arbeitgeber seine allgemeine Auskunftspflicht nach Art. 15 DSGVO überhaupt nicht erfüllt, ein überwiegendes und zu schützendes Interesse des Arbeitgebers gegenüber den durch die Regelungen der DSGVO gesicherten schutzwürdigen Interessen des Arbeitnehmers auch an wirksamen Rechtsschutz nicht anzuerkennen ist.
Der Arbeitnehmer als Kläger ist verpflichtet, sein Auskunfts- und Informationsverlangen im Antrag durch konkretere Formulierungen gegenüber den Vorgaben
der Verordnung einzugrenzen, noch ist eine Auslegung seines Antrags vorzunehmen.
Gegebenenfalls sind andere Maßstäbe sind zugrunde zulegen, wenn der Auskunftsberechtigte eine bereits erteilte datenschutzrechtliche Auskunft für unvollständig hält.
Der Detaillierungsgrad der mitzuteilenden Informationen richet sich nach dem Erwägungsgrund 63 zur DSGVO, der das Auskunftsrecht der betroffenen Person behandelt. Der Auskunftsanspruch bezieht sich auf deren sog. „Stammdaten“.
Bei einem allgemein gehaltenen Auskunftsanspruch ist die Erteilung nur der „folgenden Informationen“ gemäß Art. 15 Abs. 1 Halbsatz 2 DSGVO zu fordern.
Hierdurch wird es dem Arbeitnehmer ermöglicht, zu erkennen, zu welchem Zweck, mit welchen Mitteln und mit welcher Zielrichtung der Arbeitgeber persönliche Daten von ihm erhoben, gespeichert und ggf. weitergegeben hat.