Das Amtsgericht München hat mit Urteil vom 04.09.2019 zum Aktenzeichen 155 C 1510/18 entschieden, dass es sich beim Auskunftsanspruch nach Artikel 15 Absatz 1 DSGVO um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend der gespeicherten beziehungsweise verarbeiteten personenbezogenen Daten handelt.
Aus dem Newsletter des Verbraucherzentrale Bundesverbandes vom 25.11.2019 ergibt sich:
Zwischen der Beklagten und dem Kläger bestand seit etwa 25 Jahren ein Autorenvertrag. Außerdem bezog der Kläger über Jahre hinweg Bücher und Zeitschriften bei der Beklagten, er nutzte des Weiteren die von der Beklagten betriebene Datenbank. Der Kläger forderte 2016 von der Beklagten Auskunft über sämtliche zu seiner Person gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft, sämtliche Empfänger/Kategorien von Empfängern, an die Daten weitergegeben werden und den Zweck der Speicherung. Die Beklagte erteilte zwar Auskunft, der Kläger war jedoch der Meinung, dass diese nicht umfassend sei.
Das AG München hat ausgeführt, dass der Auskunftsanspruch nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO auf Auskunft der zum Zeitpunkt des Auskunftsverlangens bei der Beklagtenseite gespeicherten, personenbezogenen Daten gerichtet ist.
Nach Auffassung des Amtsgerichts handelt es sich um ein umfassendes Auskunftsrecht betreffend der gespeicherten bzw. verarbeiteten personenbezogenen Daten. Personenbezogene Daten lägen immer dann vor, wenn auf Seiten des Auskunftsverpflichteten aufgrund der dort vorhandenen Daten ein Bezug der entsprechenden Daten zu der auskunftsberechtigten Person hergestellt werden könne. Die Grundsätze des Datenschutzes sollen für alle Informationen gelten, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen, auch wenn personenbezogene Daten einer Pseudonymisierung unterzogen seien, jedoch unter Heranziehung zusätzliche Informationen einer natürlichen Person zugeordnet werden könnten.
Von der Auskunftsverpflichtung erfasst seien alle Daten wie Namen oder Geburtsdatum genauso wie jegliche Merkmale, die eine Identifizierbarkeit eine Person ermöglichen könnten, z.B. Gesundheitsdaten, Kontonummer usw., nicht jedoch interne Vorgänge der Beklagten, wie etwa Vermerke, sämtlicher gewechselter Schriftverkehr, der dem Betroffenen bereits bekannt sei, rechtliche Bewertungen oder Analysen. Der Anspruch aus Art. 15 DSGVO diene nicht der vereinfachten Buchführung des Betroffenen, sondern solle sicherstellen, dass der Betroffene den Umfang und Inhalt der gespeicherten personenbezogenen Daten beurteilen könne.