Das Verwaltungsgericht Köln hat mit Urteil vom 29.11.2022 zum Aktenzeichen 7 K 2143/21 entschieden, dass die Stadt Köln im Frühjahr 2021 zur Pandemiebekämpfung eine nächtliche Ausgangsbeschränkung anordnen durfte.
Aus der Pressemitteilung des VG Köln vom 19.12.2022 ergibt sich:
Am 16. April 2021 ordnete die Stadt Köln eine Ausgangsbeschränkung an, nachdem die Inzidenzzahl in Köln trotz zahlreicher Corona-Schutzmaßnahmen über einen längeren Zeitraum über 100 lag. Danach war der Aufenthalt außerhalb der Wohnung in der Zeit von 21 Uhr bis 5 Uhr des Folgetags nur bei Vorliegen triftiger Gründe gestattet. Die Ausgangsbeschränkung galt nach einer Verlängerung bis zum Ablauf des 17. Mai 2021.
Zur Begründung des Urteils hat das Gericht ausgeführt: Die Ausgangsbeschränkung war zulässig, weil sich im Frühjahr 2021 die Inzidenzzahl kontinuierlich bis zu einem Wert von 255,6 gesteigert hatte und erst Mitte Mai 2021 wieder unter 100 lag. Die Ausgangsbeschränkung war auch verhältnismäßig. Es war nicht erforderlich, dass die Stadt Köln statt der Anordnung einer Ausgangsbeschränkung andere Infektionsschutzmaßnahmen gesteigert kontrolliert. Gerade die stärkere Kontrolle der Kontaktbeschränkungen im privaten Bereich wäre im Vergleich schwerer umsetzbar und zudem mit einem Eindringen in den grundrechtlich besonders geschützten Bereich der Wohnung etwaiger Betroffener verbunden gewesen.
Gegen die Entscheidung können die Beteiligten einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen, über den das Oberverwaltungsgericht in Münster entscheiden würde.