Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen in Münster hat mit Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 13 B 610/21 den Eilantrag eines Siegener Bürgers gegen die vom Kreis Siegen-Wittgenstein erlassenen Ausgangsbeschränkungen abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des OVG NRW vom 22.04.2021 ergibt sich:
Die Beschwerde des Kreises gegen die anderslautende Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 14. April 2021 hatte damit Erfolg.
Die Allgemeinverfügung des Landrats des Kreises Siegen-Wittgenstein vom 9. April 2021 sieht vor, dass in der Zeit von 21:00 Uhr bis 05:00 Uhr des Folgetags der Aufenthalt außerhalb der Wohnung oder sonstigen Unterkunft nur bei Vorliegen im Einzelnen benannter triftiger Gründe zulässig ist.
Zur Begründung seiner Entscheidung hat der 13. Senat ausgeführt: Die Allgemeinverfügung sei voraussichtlich rechtmäßig. Nach den Feststellungen des Kreises Siegen-Wittgenstein finde der überwiegende Anteil der Neuinfektionen derzeit im privaten Bereich statt. Die Ausgangsbeschränkung ziele angesichts dessen darauf ab, private Zusammenkünfte kontrollierbar weiter einzuschränken und so die Kontakte und damit auch die Infektionen zu senken. Damit verletze der Kreis seinen Einschätzungsspielraum nicht. Die Eignung von Ausgangssperren zur Pandemiebekämpfung sei zwar umstritten. Es gebe aber verschiedene Studien, die insoweit jedenfalls einen statistisch signifikanten Einfluss annähmen. Die Maßnahme genüge voraussichtlich auch den strengen gesetzlichen Anforderungen der Erforderlichkeit. Hierfür spreche die in der Begründung der Allgemeinverfügung aufgezeigte Entwicklung der Infektionslage im Kreisgebiet mit einer 7-Tage-Inzidenz, die seit dem 11. März 2021 ununterbrochen über dem Wert von 100 liege, seit Ostern nochmal deutlich angestiegen sei und zum Zeitpunkt des Erlasses der Allgemeinverfügung 169 betragen habe. Zuvor erfolgte Verschärfungen von Infektionsschutzmaßnahmen, wie etwa Kontaktbeschränkungen auch im privaten Bereich, hätten diese Entwicklung zunächst nicht bremsen können. Der Erforderlichkeit stehe voraussichtlich auch nicht entgegen, dass stattdessen gesteigerte Kontrollen dieser Kontaktbeschränkungen möglich wären. Denn Kontaktbeschränkungen im privaten Raum seien nur schwer kontrollierbar. Ohne konkreten äußeren Anlass sei die Verhältnismäßigkeit von Kontrollen in Privathaushalten zur Abend- oder Nachtzeit, die mit einem eingriffsintensiven Eindringen in den grundrechtlich geschützten Bereich der Wohnung der Betroffenen verbunden wären, jedenfalls rechtlich bedenklich. Schließlich sei bei vorläufiger Bewertung nicht festzustellen, dass die Schwere der mit der Ausgangsbeschränkung verbundenen Grundrechtseingriffe beim derzeitigen Infektionsgeschehen außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Verordnungszweck stehe. Dabei falle auch ins Gewicht, dass unzumutbare Härten durch verschiedene Ausnahmeregelungen vermieden würden. Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kreis die Geltungsdauer der Allgemeinverfügung mit zwei Wochen auf die Dauer der durchschnittlichen Inkubations- und Quarantänezeit beschränkt habe, um auf der einen Seite keine zu langfristigen Einschränkungen vorzunehmen, auf der anderen Seite aber durch die Durchbrechung von Infektionsketten dennoch einen spürbaren Effekt erzielen zu können.
Der Beschluss ist unanfechtbar.