Das Oberverwaltungsgericht Bremen hat am 02.11.2021 zum Aktenzeichen 1 LC 107/19 festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss über das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) unwirksam geworden ist.
Aus der Pressemitteilung des OVG Bremen vom 02.11.2021 ergibt sich:
Das Oberverwaltungsgericht hat über die Berufungen des Klägers (BUND Landesverband Bremen e.V.), der Beklagten (Freie Hansestadt Bremen), sowie eines Beigeladenen (bremenports GmbH & Co. KG) gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Bremen vom 07.02.2019 hinsichtlich der Klage des BUND gegen den Planfeststellungsbeschluss für das Offshore-Terminal Bremerhaven (OTB) vom 30.11.2015 mündlich verhandelt. Zentrale Frage der Erörterung war, ob der Planfeststellungsbeschluss inzwischen funktionslos und damit unwirksam geworden ist. Das Gericht hat erklärt, dass – ausgehend von der bisher hierzu vorhandenen Rechtsprechung – von einer Funktionslosigkeit dann auszugehen sei, wenn mit der Durchführung des Vorhabens realistischerweise nicht mehr gerechnet werden könne. Als Indizien könnten hierfür u.a. die Finanzierbarkeit des Projektes, der Realisierungswille des Projektträgers und der zukünftige Bedarf für einen Offshore Terminal in Bremerhaven herangezogen werden. Die Beteiligten nahmen die gebotene Gelegenheit wahr, sich zu diesen Punkten ausführlich zu äußern.
Im Anschluss an die Sitzung hat das OVG Bremen in Abwesenheit der Beteiligten folgenden Urteilstenor verkündet:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts der Freien Hansestadt Bremen – 5. Kammer – vom 07. Februar 2019 geändert. Es wird festgestellt, dass der Planfeststellungsbeschluss der Beklagten vom 30. November 2015 für den Neubau eines Offshore-Terminals in Bremerhaven unwirksam geworden ist.
Die Berufungen der Beklagten sowie der Beigeladenen zu 1. werden verworfen.
Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. tragen die Kosten der Berufungsverfahren je zur Hälfte, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. und 3., die diese selber tragen. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Entscheidung wurde bisher noch nicht begründet.
Das OVG Bremen hat die Revision nicht zugelassen. Dagegen können die Beteiligten Nichtzulassungsbeschwerde erheben, worüber das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat. Die Rechtsmittelfrist beginnt erst mit der Zustellung des Urteils zu laufen.