Aufsteller von Geldspielautomaten sind keine Schausteller

15. Dezember 2020 -

Das Finanzgericht Münster hat am 24.09.2020 zum Aktenzeichen 5 K 344/17 U entschieden, dass der ermäßigte Umsatzsteuersatz für Schausteller nicht für Umsätze aus dem Betrieb von Geldspielautomaten gilt.

Aus dem Newsletter des FG Münster vom 15.12.2020 ergibt sich:

Der Rechtsvorgänger der Klägerin erzielte Umsätze aus Geldspielautomaten. Das Finanzamt setzte hierfür Umsatzsteuer fest. Hiergegen wandte die Klägerin ein, dass die Besteuerung zu einer Ungleichbehandlung mit den Betreibern von Spielbanken führe. Hilfsweise machte sie die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes für Schausteller (§ 12 Abs. 2 Nr. 7d UStG i.V.m. § 30 UStDV) geltend, denn die Aufstellung von Geldspielautomaten sei mit „Lustbarkeiten auf Jahrmärkten oder Volksfesten“ vergleichbar.

Das FG Münster hat die Klage abgewiesen.

Das Finanzgericht hat zunächst auf die Rechtsprechung des BFH und des EuGH verwiesen, wonach geklärt sei, dass die Umsatzsteuerpflicht von Geldspielautomatenumsätzen mit unionsrechtlichen Vorgaben im Einklang stehe.

Die Umsätze seien ferner dem Regelsteuersatz zu unterwerfen, da der ermäßigte Steuersatz für Schausteller nicht greife. Die Vergünstigung gelte nur für Schausteller, die ein Reisegewerbe betreiben. Dagegen seien ortsgebundene und zeitlich unbeschränkt tätige Unternehmen nicht als volksfestähnliche Veranstaltungen anzusehen. Die Unterscheidung rechtfertige sich dadurch, dass reisende Schausteller einen erhöhten Aufwand durch Beförderung, Abbau und Aufbau sowie einen höheren Verschleiß der Anlagen zu tragen hätten. Die Klägerin habe nicht vorgetragen, dass ihr Rechtsvorgänger die Geldspielgeräte auf Jahrmärkten, Volksfesten, Schützenfesten oder ähnlichen Veranstaltungen aufgestellt habe. Die nach der Spielverordnung (SpielV) zulässigen Aufstellorte für Geldspielautomaten (z.B. Spielhallen oder Gaststätten) seien nicht mit derartigen Veranstaltungen vergleichbar. Es handele sich vielmehr um ortsfeste Anlagen, die darauf ausgerichtet seien , dass die Geldspielgeräte keinem ständigen Austausch unterliegen.

Die Versagung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes für Aufsteller für Geldspielautomaten verstoße auch nicht gegen das unionsrechtlich verankerte Neutralitätsgebot. Da § 1 Abs. 2 SpielV das Aufstellen von Geldspielgeräten unter anderem auf Volksfesten und Schützenfesten untersage, liege keine Ungleichbehandlung der Klägerin mit Aufstellern auf derartigen Veranstaltungen vor.