Das Oberlandesgericht Oldenburg hat am 05.05.2020 zum Aktenzeichen 1 Ws 176/20 und 1 Ausl 29/18 in zwei Fällen Einwendungen gegen Haftbefehle wegen einer möglichen Corona-Ansteckungsgefahr im Justizvollzug zurückgewiesen.
Aus der Pressemitteilung des OLG Oldenburg Nr. 15/2020 vom 18.05.2020 ergibt sich:
Während seit Ende März viele Gerichtsverfahren wegen Corona-Gefahr zur Gewährleistung des Schutzes von Justizmitarbeiterinnen und -mitarbeitern und Rechtsuchenden aufgehoben und verschoben werden, geht der Geschäftsbetrieb der Justiz im Übrigen wie gewohnt weiter. Urteile werden vorbereitet und geschrieben, Schriftsätze gewechselt, Geldstrafen vollstreckt – und häufig auch Haftbefehle.
In einem Fall hatte sich ein 67-jähriger Angeklagter, der seit Februar 2019 in Untersuchungshaft sitzt und im August 2019 vom LG Osnabrück wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 13 Jahren verurteilt worden war, gegen seine Inhaftierung gewandt. Das Urteil aus Osnabrück ist noch nicht rechtskräftig, deswegen sitzt der Mann nach wie vor in Untersuchungshaft („U-Haft„). Der Mann argumentierte, angesichts seiner Krebs- und Diabeteserkrankung sei wegen der mit der Corona-Pandemie verbundenen Gefahren die Fortdauer der Untersuchungshaft nicht mit seinem Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit zu vereinbaren.
Das OLG Oldenburg ist dem nicht gefolgt.
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts darf ein Haftbefehl zwar nicht vollstreckt werden, wenn die konkrete Gefahr besteht, dass der Gefangene schwerwiegende Gesundheitsschäden davonträgt. Dies gelte aber nicht, wenn der Gefahr durch die Ausgestaltung des Vollzugs – etwa Behandlung im Vollzugskrankenhaus – Rechnung getragen werden könne. Dass dies hier nicht möglich sei, sei nicht ersichtlich.
In einem weiteren Fall hatte sich ein 51-jähriger Mann gegen einen Haftbefehl gewandt; der Mann war bereits mehrfach im Haftkrankenhaus gewesen. Die Stationsärztin hatte bescheinigt, dass der Mann haftfähig sei.
Das OLG Oldenburg hat entschieden, dass der Haftbefehl aufrechterhalten bleibt.
Den wegen der Corona-Pandemie drohenden Gefahren werde seitens der Justizvollzugsanstalt Rechnung getragen.