Das Bundesverwaltungsgericht hat am 11.11.2021 zum Aktenzeichen 3 C 6.20 entschieden, dass ein Krankenhausträger die Aufnahme seines Krankenhauses in den Krankenhausplan auch dann nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und bei notwendiger Auswahl zwischen mehreren Krankenhäusern ohne Auswahlentscheidung beanspruchen kann, wenn der Krankenhausplan lediglich die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus ausweist, nicht aber die Bettenzahl je Fachgebiet oder Fachabteilung.
Aus der Pressemitteilung des BVerwG Nr. 72/2021 vom 12.11.2021 ergibt sich:
Der Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin ab, sie mit einem neu zu errichtenden Fachkrankenhaus für Geriatrie in Dresden mit 32 Betten in den Krankenhausplan des Freistaates Sachsen aufzunehmen.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht hat angenommen, dass die Klägerin unabhängig von dem im Raum Dresden vorhandenen Angebot an akutgeriatrischen Krankenhausbetten einen Anspruch auf Aufnahme in den Krankenhausplan habe. Es hat die Prüfung, wie hoch der tatsächliche Bettenbedarf sei und ob dieser bereits ohne das Krankenhaus der Klägerin gedeckt sei, für entbehrlich gehalten, da die für den Fall der notwendigen Auswahl vorgesehene Auswahlentscheidung des Beklagten rechtlich unmöglich sei. Die Auswahlentscheidung setze voraus, dass der Beklagte im Fall des Vorrangs der neu aufzunehmenden Klinik der Klägerin die Kapazitäten von akutgeriatrischen Abteilungen in anderen Dresdner Krankenhäuser entsprechend verringere. Wegen der Praxis des Beklagten, im Krankenhausplan allein die Gesamtbettenzahl je Krankenhaus festzulegen und die Aufteilung der Gesamtbetten auf die ausgewiesenen Fachabteilungen dem jeweiligen Krankenhaus zu überlassen, sei jedoch die Bettenreduzierung für eine bestimmte Fachabteilung nicht möglich. Die Unmöglichkeit einer Auswahlentscheidung führe zu einem Planaufnahmeanspruch.
Auf die Revision des Beklagten hat das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Oberverwaltungsgericht zurückverwiesen. Über die Aufnahme eines Krankenhauses in den Krankenhausplan hat der Beklagte anhand einer Gegenüberstellung des Versorgungsangebots des Krankenhauses mit dem diesbezüglichen konkreten Versorgungsbedarf zu entscheiden. Betrifft das Versorgungsangebot einen Bedarf, der von anderen Krankenhäusern nicht befriedigt wird, ist das Krankenhaus, wenn es leistungsfähig und auch im Übrigen geeignet ist, in den Plan aufzunehmen. Ist das Angebot größer als der Bedarf, hat der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) nach pflichtgemäßem Ermessen auszuwählen, welches Krankenhaus den Zielen der Krankenhausplanung am besten gerecht wird. Danach durfte das Oberverwaltungsgericht der Klägerin nicht unabhängig von einer tatsächlichen Bedarfsdeckung und ohne Einhaltung der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 Satz 2 KHG einen Anspruch auf Planaufnahme zuerkennen. Eine Planaufnahme des Krankenhauses der Klägerin verlangt nicht, dass zeitgleich die Bettenkapazitäten von anderen Plankrankenhäusern entsprechend verringert werden. Der Beklagte kann die teilweise Planherausnahme eines bei der Auswahl nachrangigen Krankenhauses auch später verfügen. Ob die Beschränkung auf Ausweisung der Gesamtbettenzahl je Krankenhaus im Krankenhausplan des Beklagten einen Krankenhausvergleich und eine Auswahlentscheidung unmöglich macht, lässt sich auf der Grundlage der vom Oberverwaltungsgericht getroffenen Feststellungen nicht beurteilen. Sollte dies der Fall sein, wäre die Rahmenplanung mit den Regelungen des Krankenhausfinanzierungsgesetzes unvereinbar.
Ein Anspruch auf Planaufnahme wird dadurch nicht begründet.