Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat mit Beschlüssen vom 01.11.2020 zu den Aktenzeichen 10 CS 20.2449 und 10 CS 20.2450 die von der Landeshauptstadt verfügten Beschränkungen für die Querdenken-Versammlungen in München auf der Theresienwiese sowie die vollständige Untersagung eines Aufzugs zur Theresienwiese bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 01.11.2020 ergibt sich:
Die Landeshauptstadt hatte eine angezeigte Versammlung mit 5.000 Teilnehmern auf 1.000 Teilnehmer beschränkt, eine Maskenpflicht angeordnet und eine bestimmte Anzahl von Ordnern vorgeschrieben. Ein Aufzug, mit 5.000 Teilnehmern, für den der Veranstalter die Nichteinhaltung von Hygienemaßnahmen ausdrücklich angekündigt hatte, wurde untersagt.
Die gegen die Beschränkungen bzw. die vollständige Untersagung gerichteten Eilanträge der Veranstalter hatte das VG München abgelehnt.
Der VGH München hat die hiergegen gerichteten Beschwerden zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Antragsgegnerin zu Recht davon ausgegangen, dass stationäre Versammlungen aufgrund des aktuellen pandemischen Geschehens und Erfahrungen mit Versammlungen der Querdenken-Bewegung in der Vergangenheit nur mit einer reduzierten Teilnehmerzahl und unter Einhaltung von Hygienemaßnahmen (Mindestabstände und das Tragen von Masken) infektionsschutzrechtlich vertretbar seien. Wenn sich ein Veranstalter ausdrücklich weigere, Hygienemaßnahmen zu ergreifen, sei auch eine Untersagung gerechtfertigt. Das Selbstbestimmungsrecht von Versammlungen finde seine Grenze in den Rechtsgütern Dritter und der Allgemeinheit.
Damit darf auf der Theresienwiese unter Beachtung von Mindestabständen und Maskenpflicht lediglich eine Versammlung mit 1.000 Teilnehmern stattfinden. Der Aufzug zur Theresienwiese bleibt untersagt.
Gegen die Beschlüsse des BayVGH gibt es kein Rechtsmittel.