Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München hat am 24.01.2021 zum Aktenzeichen 10 CS 21.249 die von der Versammlungsbehörde festgelegten Auflagen bei einer Versammlung der „Querdenken-Bewegung“ in München in wesentlichen Teilen bestätigt.
Aus der Pressemitteilung des Bay. VGH vom 24.01.2021 ergibt sich:
Der Antragsteller hatte eine über vierstündige Versammlung mit 1.000 Teilnehmern in Form eines Umzugs über den Münchener Altstadtring und durch die Ludwigstraße geplant, der in eine stationäre Kundgebung vor dem Gebäude des VGH München münden sollte. Die Versammlungsbehörde hatte den Umzug untersagt, die Teilnehmerzahl auf 200 reduziert, die Versammlungszeit auf etwas mehr als zwei Stunden begrenzt und den Versammlungsort verlegt.
Ein Eilantrag des Antragstellers beim VG München blieb insgesamt erfolglos.
Der VGH München hat die Beschwerde zurückgewiesen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes hat die Versammlungsbehörde hinsichtlich Versammlungsdauer, Teilnehmerzahl und Untersagung des Umzugs zu Recht festgestellt, dass diese Beschränkungen notwendig seien, um Infektionsgefahren durch die Versammlung zu verhindern. Der Verwaltungsgerichtshof folgte insbesondere nicht einem Urteil des AG Weimar, auf das der Antragsteller verwiesen hatte, um unter anderem zu belegen, dass eine gefährliche Epidemie gar nicht vorliege. Dieses Urteil widerspreche der ganz überwiegenden Rechtsprechung deutscher Gerichte und sei methodisch fragwürdig. Außerdem maße sich das Amtsgericht eine Sachkunde an, die ihm angesichts der hochkomplexen Situation ersichtlich nicht zukomme.
Erfolgreich war die Beschwerde lediglich im Hinblick auf den Versammlungsort und die Versammlungzeit. Die Versammlung darf demnach mit 200 Teilnehmern vor dem Gebäude des Verwaltungsgerichtshof stattfinden.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes gibt es kein Rechtsmittel.