Das Verwaltungsgericht Braunschweig hat mit Beschluss vom 27.11.2019 zum Aktenzeichen 5 B 402/19 entschieden, dass die von der Stadt Braunschweig verfügten Auflagen für die Demonstration gegen den AfD-Parteitag rechtmäßig sind.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Braunschweig Nr. 5/2019 vom 27.11.2019 ergibt sich:
Die Stadt hatte insbesondere verfügt, dass die an der Braunschweiger VW-Halle geplanten Kundgebungen örtlich im Bereich vor der Halle verlegt werden müssen. Dies hatte sie u.a. mit der Gewährleistung von Rettungswegen, dem Schutz vor gewalttätigen Auseinandersetzungen und der Verhinderung von Verkehrsbeeinträchtigungen begründet.
Das VG Braunschweig hat den Eilantrag des Versammlungsleiters abgelehnt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts ist die von dem Veranstalter angezeigte Versammlung mit mehreren Kundgebungen als einheitliche Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes anzusehen. Daher seien die verfügten Auflagen als bloße Beschränkungen und nicht als Versammlungsverbote anzusehen, für die strengere rechtliche Voraussetzungen gelten. Beschränkungen dürfe die Stadt vornehmen, um eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Die dafür bestehenden strengen Voraussetzungen seien erfüllt. Zum einen dienten die Beschränkungen dazu, die erforderlichen Rettungswege zu gewährleisten. Zum anderen bestehe eine besondere Gefahrenlage, weil es nach den polizeilichen Erkenntnissen, die die Kammer im Einzelnen darstellt, bei früheren Bundesparteitagen der AfD zu gewalttätigen Auseinandersetzungen gekommen sei. Auch für die geplante Demonstration sei nach den polizeilichen Erkenntnissen von der Teilnahme einer nicht geringen Zahl gewaltbereiter Personen auszugehen. Die örtliche Verlegung einzelner Kundgebungen sei erforderlich, um Leib und Leben der Einsatzkräfte, aber auch der Parteitagsteilnehmer zu schützen. Das Demonstrationsrecht erlaube es auch nicht, die öffentliche Aufmerksamkeit durch gezielte Blockaden des Straßenverkehrs zu steigern. Auch mit den verfügten Auflagen könne die Demonstration hinreichend auf ihr politisches Anliegen aufmerksam machen.