Das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat am 27.11.2020 zum Aktenzeichen 13 K 4853/20 die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben, sodass sich Teilnehmer nicht an die Auflagen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Beschränkung der Teilnehmerzahl bei der „Querdenken“-Demonstration in Sinsheim halten müssen.
Aus der Pressemitteilung des VG Karlsruhe vom 27.11.2020 ergibt sich:
Mit ihrem Antrag ist die Antragstellerin gegen die Auflagen, bei der Demonstrationsteilnahme eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen und die geplante Demonstration zum angemeldeten Thema „Wir für das Grundgesetz und gegen die Maskenpflicht“ auf 600 Teilnehmer zu beschränken, vorgegangen. Die Auflagen waren von der Stadt Sinsheim (Antragsgegnerin) verfügt worden, die auch deren sofortige Vollziehung angeordnet hatte.
Das VG Karlsruhe hat dem Antrag stattgegeben und die Anordnung der sofortigen Vollziehung wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben.
Dies hat zur Folge, dass die Teilnehmer sich – vorbehaltlich einer neuen, verfahrensfehlerfreien Anordnung durch die Stadt Sinsheim – bei der Demonstration am 27.11.2020 nicht an die genannten Auflagen halten müssen.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts hat die Stadt Sinsheim die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprechend begründet. Erforderlich sei eine konkrete und substantiierte Begründung des besonderen öffentlichen Interesses, das die sofortige Vollziehung ausnahmsweise rechtfertige. Die Stadt Sinsheim habe für die Anordnung der sofortigen Vollziehung jedoch keinerlei Begründung angegeben. Das Begründungserfordernis entfalle nur in den gesetzlich eng umgrenzten Fällen einer sog. Notstandsmaßnahme. Die streitgegenständlichen Auflagen und ihre sofortige Vollziehung seien aber keine solche Notstandsmaßnahmen und von der Stadt Sinsheim auch nicht, wie es gesetzlich vorgeschrieben sei, als solche bezeichnet worden. Der Begründungsmangel der bestehenden Anordnung der sofortigen Vollziehung könne nicht geheilt werden.
Da das Verwaltungsgericht die Anordnung der sofortigen Vollziehung bereits wegen eines Verfahrensfehlers aufgehoben hat, hat es in der Sache, d.h. zu der materiellen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Auflagen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung und zur Beschränkung der Teilnehmerzahl, nicht mehr entschieden.
Der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. Die Beteiligten haben die Möglichkeit, hiergegen binnen zwei Wochen nach Zustellung Beschwerde zum VGH Mannheim einzulegen.