Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hat mit Urteil vom 07.03.2019 zum Aktenzeichen 5 Sa 301/18 entschieden, dass ein Arbeitgeber mit einem schwerbehinderten Arbeitnehmer schließen darf, ohne dass der Arbeitgeber Diskriminierungsvorwürfen ausgesetzt ist.
Geklagt hat im konkreten Fall ein promovierter Chemiker. Dieser wollte den Aufhebungsvertrag, den er mit dem Arbeitgeber zuvor geschlossen hatte, anfechten. Der Arbeitnehmer verlor in erster und zweiter Instanz.
Der Arbeitnehmer trug vor, dass der Arbeitgeber ihn infolge seiner Krebsbehandlung und der erlittenen Hirnblutung loswerden wolle; der Arbeitnehmer war deretwegen mit einem Grad der Behinderung von über 50 schwerbehindert. Der Arbeitnehmer trug zudem vor, dass der Arbeitgeber schon zuvor schwerbehinderte Arbeitnehmer durch Aufhebungsvertrag los wurde.
Die Richter ließen die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nicht gelten. Die Richter begründeten dies damit, dass der Arbeitnehmer die Anfechtungsfrist nicht einhielt und die arglistige Täuschung oder Drohung des Arbeitgebers nicht glaubhaft bewiesen habe.