Die 1. Vergabekammer des Bundes hat am 05.03.2021 über ein Vergabeverfahren der Bundeswehr zur Lieferung schwerer Transporthubschrauber entschieden.
Aus der Pressemitteilung des BKartA vom 09.03.2021 ergibt sich:
Das im Februar 2019 eingeleitete Vergabeverfahren, an dem sich als Bieter nur die beiden US-amerikanischen Unternehmen Lockheed-Martin und Boeing beteiligt hatten, war im September 2020 aufgehoben worden, da die Angebotspreises der Bieter deutlich über den im Bundeshaushalt für die Beschaffung veranschlagten Kosten lagen. Lockheed-Martin wandte sich daraufhin mit einem Nachprüfungsantrag an die Vergabekammer des Bundes und beantragte, die Bundeswehr zur Fortsetzung des Vergabeverfahrens zu verpflichten oder zumindest hilfsweise auszusprechen, dass die Aufhebung des Vergabeverfahrens rechtswidrig war.
Die Vergabekammer des Bundes hat in ihrem Beschluss die Wirksamkeit der Aufhebungsentscheidung bestätigt und damit der Fortsetzung des Vergabeverfahrens eine Absage erteilt. Gleichzeitig wurde in dem Beschluss der Vergabekammer aber die Rechtswidrigkeit der Aufhebungsentscheidung festgestellt. Grund für die Feststellung war, dass die durch die Bundeswehr vorgenommene Schätzung der Beschaffungskosten für die Hubschrauber, die Grundlage für die Beantragung der Haushaltsmittel bildeten, nicht nachvollziehbar dokumentiert waren.
Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes: „Die Entscheidung der Vergabekammer zeigt einerseits, dass öffentliche Auftraggeber nur in eng begrenzten Ausnahmefällen zur Fortsetzung eines aufgehobenen Vergabeverfahrens verpflichtet werden können. Ein solcher Fall lag hier nicht vor. Andererseits sollten Kostenschätzungen für öffentliche Beschaffungen stets nachvollziehbar dokumentiert werden.“
Gegen die Entscheidung der Vergabekammer kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht Düsseldorf eingelegt werden.