Aufhebung der Verbotsverfügung für Versammlung „73 Jahre – NAKBA – Die fortdauernde Vertreibung in Palästina“ bestätigt

17. Mai 2021 -

Der Hessische Verwaltungsgerichtshof in Kassel hat mit Beschluss vom 15.05.2021 zum Aktenzeichen 2 B 1055/21 entschieden, dass das von der Stadt Frankfurt am Main ausgesprochenen Versammlungsverbot der Versammlung „73 Jahre – NAKBA – Die fortdauernde Vertreibung in Palästina“ mit den von dem VG Frankfurt dargelegten Gründen keinen Bestand hat.

Aus der Pressemitteilungen des VG Frankfurt Nr.17/2021 und des VGH Kassel Nr. 10/2021 vom 15.05.2021 ergibt sich:

Die Versammlung kann daher am 15.05.2021 weiterhin stattfinden.

Mit Beschluss vom 15.05.2021 hat die für das Versammlungsrecht zuständige 5. Kammer des Verwaltungsgerichts in Frankfurt am Main das Versammlungsverbot für die oben genannte Versammlung in der Zeit von 15.30 Uhr bis 20 Uhr auf der Skaterfläche an der Hauptwache in Frankfurt am Main zunächst aufgehoben (5 L 1386/21.F).

Der Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main hatte diese Veranstaltung mit einer Verbotsverfügung vom 14.05.2021 untersagt unter Hinweis darauf, dass sich aus den Flyern der Organisation Samidoun eine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ergebe. Aufgrund der Eskalation in dem Nahost-Konflikt sei es bereits in anderen Städten zu Ausschreitungen gekommen. Auch in Frankfurt stehe dies zu befürchten. Außerdem seien bereits Gegenproteste angekündigt.

Darüber hinaus sei wegen des 3.Ökumenischen Kirchentages mit einem erhöhten Besucheraufkommen und weiteren Veranstaltungen in der Innenstadt zu rechnen. Das Verwaltungsgericht hat dieser Argumentation widersprochen und ausgeführt, dass ein Verbot einer verfassungsrechtlich geschützten Versammlung als ultima ratio immer voraussetze, dass mildere Mittel, wie zum Beispiel die Erteilung von Auflagen für die Versammlung, ausgeschöpft seien. Hiervon könne nicht ausgegangen werden. Insbesondere könne man mit Auflagen der Präsentation der in Israel als Terrororganisation eingestuften „Samidoun“ begegnen.

Die weiteren Veranstaltungen wie der ökumenische Kirchentag, der weitestgehend virtuell stattfindet, und der mögliche Andrang von Kauflustigen in der Frankfurter Innenstadt könnten ebenfalls ein Verbot dieser Veranstaltung nicht rechtfertigen. Allein die thematisch nicht gewollte Versammlung und die Möglichkeit, dass Ausrichtung und Äußerungen als antisemitisch empfunden werden könnten, rechtfertigte nicht das Verbot derselben. Im Hinblick auf die zeitliche Komponente sah sich das Gericht nicht in der Lage, gerichtliche Auflagen zu verfügen, zumal dies vorrangig Sache der Stadt Frankfurt am Main sei.

Das Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass Gründe der öffentlichen Sicherheit das von der Antragsgegnerin ausgesprochene Verbot der von der Antragstellerin angemeldeten Versammlung auf der Skaterfläche der Hauptwache in Frankfurt am Main am heutigen Nachmittag nicht rechtfertigen.

Dass der Veranstaltungsort für eine angesichts der aktuellen Entwicklungen des Konflikts zwischen Palästinensern und Israel zu erwartende höhere Teilnehmerzahl zu klein sein mag, rechtfertigt kein Versammlungsverbot, da eine Ausdehnung der Teilnehmer auf angrenzende Flächen möglich wäre. Den Erfordernissen des Infektionsschutzes im Hinblick auf die Corona-Pandemie kann durch die Auflagen, Masken zu tragen und Abstände einzuhalten, Rechnung getragen werden. Es liegen auch keine belastbaren Anhaltspunkte dafür vor, dass die Versammlungsleiterin nicht für einen friedlichen Verlauf der Versammlung eintreten und anderen Entwicklungen entgegentreten werde.

Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ist unanfechtbar.