Das Verwaltungsgerichts Trier hat mit Beschluss vom 02.10.2019 zum Aktenzeichen 8 L 4009/19 den Eilantrag einer Hundehalterin gegen eine Verfügung der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues auf Einstufung ihres Hundes als gefährlicher Hund im Sinne des Landesgesetzes über gefährliche Hunde abgelehnt.
Aus der Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Trier Nr. 18/2019 vom 11.10.2019 ergibt sich:
Die Antragstellerin ist Halterin eines Maltesermischlings. Im Juni 2018 kam es zu einem Beißvorfall. Der unangeleinte Hund rannte zwei spielenden Kindern hinterher und biss eines der Kinder in die Wade, sodass dieses ärztlich behandelt werden musste. Daraufhin stufte die als Ordnungsbehörde zuständige Verbandsgemeinde den Hund der Antragstellerin als gefährlichen Hund im Sinne der einschlägigen Vorschriften ein, ordnete u.a. einen Anlein– und Maulkorbzwang an, verlangte von der Antragstellerin den Nachweis über eine abgelegte Sachkundeprüfung, forderte die Vorlage eines Nachweises einer Haftpflichtversicherung und verfügte eine Kennzeichnungspflicht des Hundes mittels Chip.
Die Antragstellerin legte gegen die Verfügung Widerspruch ein und wandte sich mit der Bitte um Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Trier. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, der Beißvorgang müsse von den Kindern provoziert worden sein. Im Übrigen stelle ihre kleine Maltesermischlingshündin kein erhebliches Gefahrenpotenzial dar.
Dieser Auffassung vermochten sich die Richter der 8. Kammer indes nicht anzuschließen. Nach den einschlägigen Vorschriften gelte ein Hund, der sich als bissig erwiesen habe, als gefährlicher Hund. Nur wenn es sich bei dem Beißvorfall ausschließlich um eine Reaktion des Hundes auf einen Angriff bzw. auf eine vorangegangene Provokation handele, scheide die Annahme einer Bissigkeit des Tieres aus. Dies sei hier jedoch nicht der Fall gewesen. Vielmehr habe der Hund der Antragstellerin die beiden spielenden Kinder verfolgt, als diese aus Angst vor dem auf sie zukommenden Hund weggelaufen seien, und habe dann eines der Kinder gebissen. Für eine Provokation des Hundes spreche nach Aktenlage nichts. Die Antragstellerin selbst habe den Vorfall nicht beobachtet. Hingegen hätten die Großeltern eines der Kinder den Vorfall beobachtet und geschildert. Ihre Angaben enthielten keine Hinweise auf eine vorangegangene Provokation. Dass es sich lediglich um einen kleinen Hund handele, stehe der Einstufung als gefährlicher Hund nicht entgegen. Wie der Vorfall zeige, könne sich auch ein kleiner Hund als bissig und damit als gefährlich im Sinne der einschlägigen Vorschriften zeigen.
Da die Einstufung des Hundes als gefährlicher Hund nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung rechtlich nicht zu beanstanden sei, seien in Konsequenz auch die weiteren von der Antragsgegnerin getroffenen Anordnungen rechtlich nicht zu beanstanden, da diese sich aus der Einstufung als gefährlicher Hund aus dem Gesetz ergäben.
Gegen die Entscheidung steht dem Beteiligten innerhalb von zwei Wochen die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz zu