Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat mit Beschluss vom 22.04.2021 zum Aktenzeichen 6 L 351/21 auch einem Eilantrag gegen die durch ergänzende Allgemeinverfügung der Stadt Hagen vom 17.04.2021 erlassene erneute Ausgangsbeschränkung (täglich von 21 bis 5 Uhr) wegen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit stattgegeben.
Aus der Pressemitteilung des VG Arnsberg vom 22.04.2021 ergibt sich:
Gegenüber der zuvor erlassenen Allgemeinverfügung sei zwar von der Stadt eine deutlich tiefergehende Begründung der Ausgangsbeschränkung vorgenommen worden. So sei unter Angabe von durch Gesundheitsamt und Ordnungsbehörde erhobener Daten nachvollziehbar dargelegt worden, dass ein erheblicher Teil der Infektionen im Stadtgebiet auf das private Umfeld zurückzuführen sei. Daher sei die Annahme der Stadt, dass es zur wirksamen Eindämmung der Pandemie weiterer Maßnahmen zur Verringerung persönlicher Kontakte bedürfe, durchaus plausibel. Gleichwohl genüge die Begründung der Allgemeinverfügung nach wie vor nicht den strengen Vorgaben des Infektionsschutzgesetzes, die einen hinreichenden Grundrechtsschutz sicherstellen sollten.
Insbesondere habe die Stadt nicht plausibel gemacht, dass ihr keine anderen geeigneten Schutzmaßnahmen mehr zur Verfügung standen, obwohl Ausgangsbeschränkungen nur als „ultima ratio“ – als letztes Mittel – zulässig seien. So sei es angesichts der Ausführungen der Stadt, Zusammentreffen einer größeren Anzahl von Menschen müssten vermieden werden, nicht verständlich, wenn gleichwohl Gottesdienste und religiöse Versammlungen mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 100 Personen als zulässig erachtet würden. Insoweit habe eine stärkere Begrenzung ernsthaft erwogen werden müssen. Auch weitere Beschränkungen etwa im Bereich der körpernahen Dienstleistungen hätten vorrangig geprüft werden müssen. Ferner habe die Stadt nach wie vor nicht nachvollziehbar gemacht, dass gerade nächtliche private Kontakte im Kreisgebiet einen derart deutlichen Anteil am Infektionsgeschehen haben, dass ohne die Ausgangsbeschränkungen die Eindämmung der Pandemie – wie vom Gesetz verlangt – „erheblich“ gefährdet wäre.
Gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts kann Beschwerde vor dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster erhoben werden.